Nach Brandstiftung in Siegburg Gericht verurteilt Jugendlichen zu gemeinnütziger Arbeit

Siegburg · Warum er einen Wäschewagen in einem Siegburger Mehrfamilienhaus angezündet hat, konnte ein heute 15-Jähriger vor dem Jugendschöffengericht nicht erklären. Das sprach ihn der fahrlässigen Brandstiftung schuldig.

 Wegen Brandstiftung musste sich ein 15-Jähriger vor dem Jugendschöffengericht im Siegburger Amtsgericht verantworten.

Wegen Brandstiftung musste sich ein 15-Jähriger vor dem Jugendschöffengericht im Siegburger Amtsgericht verantworten.

Foto: Meike Böschemeyer

Zu 80 Stunden gemeinnütziger Leistung hat das Jugendschöffengericht am Siegburger Amtsgericht am Mittwoch einen 15-Jährigen verurteilt. Richterin Kristin Stilz sprach den Angeklagten nach der Beweisaufnahme schuldig, eine fahrlässige Brandstiftung begangen zu haben. Der Jugendliche, der zur Tatzeit 14 Jahre alt war, hatte im vergangenen Jahr in einer Nacht Anfang September in einem Siegburger Mehrfamilienhaus einen Wäschewagen, auf dem sich auch Papier aus einem benachbarten Ladenlokal befand, angezündet. Dadurch war es zu einem Schaden an der Deckenverkleidung des Treppenhauses gekommen. Darüber hinaus hatte es eine starke Rauchentwicklung im gesamten Gebäude und einen Rußschaden im benachbarten Ladenlokal gegeben. Der Gesamtschaden belief sich auf mehr als 55.000 Euro.

Zu seinem Motiv konnte der geständige und nicht vorbestrafte Jugendliche, der in der Nachbarschaft des Hauses wohnt, nichts sagen. Er sei durch die offene Tür hereingekommen, wo er mit den Papierresten gezündelt habe, sagte er. Danach hatte er versucht, den Brand wieder zu löschen – ein Umstand, der ihm statt einer Verurteilung wegen schwerer nur eine wegen fahrlässiger Brandstiftung einbrachte. Wie ein Brandermittler der Polizei aussagte, hatte der Jugendliche keine Hilfsmittel wie Brandbeschleuniger verwendet, was sich ebenfalls strafmindernd auswirkte. Da der Brand nicht vollständig gelöscht wurde, war es zu den Schäden gekommen.

Das Jugendstrafrecht sieht verschiedene Möglichkeiten für Angeklagte unter 21 Jahren vor. Dazu gehören Erziehungsmaßregeln, Verwarnungen, Auflagen oder Jugendarrest. In diesem Fall verhängte die Richterin eine gemeinnützige Arbeit, die nach Weisung des Jugendamtes erfolgen soll sowie vier Erziehungsgespräche innerhalb von vier Monaten. Verstößt er dagegen, kann gegen ihn auch Jugendarrest verhängt werden. Die Verhandlung fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

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