Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg Einsperren eines Kollegen in der Toilette ist ein Kündigungsgrund

Siegburg · Ob als Denkzettel oder Streich gedacht - für das Arbeitsgericht Siegburg war das in diesem Fall irrelevant. Ein Arbeitnehmer hatte einen Kollegen mit einem Trick auf der Toilette eingesperrt und muss nun die Kündigung akzeptieren.

 Ein Mann hatte einen Kollegen auf der Toilette eingesperrt. Daraufhin war ihm gekündigt worden. (Symbolbild)

Ein Mann hatte einen Kollegen auf der Toilette eingesperrt. Daraufhin war ihm gekündigt worden. (Symbolbild)

Foto: dpa-tmn/Inga Kjer

Der Fall liest sich skurril, hat aber nun empfindliche Folgen für einen Lagerarbeiter eines Unternehmens in Sankt Augustin. Das Arbeitsgericht Siegburg hat in seinem Urteil die fristlose Kündigung des Mitarbeiters durch seinen Arbeitgeber für rechtens erklärt. Das Gericht hatte damit eine Kündigungsschutzklage des Mannes zurückgewiesen. 

Was war passiert? Der Lagerarbeiter hatte im vergangenen Juni einen Kollegen mit einem Trick bewusst auf der Toilette eingeschlossen. Laut der Urteilsbegründung war der seit rund einem Jahr in dem Betrieb beschäftigte Mann des Öfteren mit dem anderen Kollegen während der Arbeit in Streit geraten. Im Juni nutzte er dann eine Gelegenheit, um seinen Kollegen „zu bestrafen“, wie es das Gericht mitteilt.

Dabei wandte der Mann einen Trick an: Als sein Kollege auf der Toilette war, stieß der Lagerarbeiter den Schlüssel mit einem Gegenstand aus dem Toilettenkabinenschloss und ließ diesen auf ein zuvor unter der Tür geschobenes Blatt Papier fallen, um so in den Besitz des Schlüssels zu gelangen. Anschließend ließ er seinen Kollegen solange eingesperrt, bis dieser die Tür eintrat, um sich zu befreien.

Der Arbeitgeber habe dem Mann daraufhin zurecht fristlos gekündigt, urteilten die Richter. Indem der Kläger seinem Kollegen „durch einen alten Trick“ den Schlüssel wegnahm, habe er ihn zumindest zeitweise seiner Freiheit beraubt. Dies stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar.

Zudem sei durch das Verhalten des Klägers eine Sachbeschädigung verursacht worden. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall nicht erforderlich gewesen. Auch eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Mann kann gegen das Urteil noch Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen.

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