Oberverwaltungsgericht bestätigt Eilbeschluss Tagesmutter aus Siegburg verliert ihre Pflegeerlaubnis

Siegburg · Eine Kölnerin hatte in Siegburg zusammen mit einer weiteren Tagesmutter eine Großtagespflege betrieben und dabei ihren wegen schweren Kindesmissbrauchs vorbestraften Ehemann für Hausmeisterarbeiten eingebunden.

 Das Oberverwaltungsgericht Münster hat bestätigt, dass die Aufhebung der Pflegeerlaubnis rechtmäßig war.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat bestätigt, dass die Aufhebung der Pflegeerlaubnis rechtmäßig war.

Foto: dpa/Guido Kirchner

Weil sie ihren wegen schweren Kindesmissbrauchs vorbestraften Ehemann als Hausmeister in den Betrieb einer Siegburger Großtagespflege einbezogen hat, hat eine Tagesmutter ihre Erlaubnis zur Tagespflege verloren. Die zuständige Stadt Köln hatte die Pflegeerlaubnis der in Köln lebenden Frau schon im März aufgehoben. Ihren daraufhin eingereichten Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht Köln abgelehnt. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster jetzt bestätigt.

Wie das OVG am Mittwoch mitteilte, hat die Frau zusammen mit einer anderen Tagesmutter in Siegburg eine Großtagespflege betrieben. Bei einem unangemeldeten Besuch hätten Jugendamtsmitarbeiter dort ihren Ehemann angetroffen. Diesem habe die Frau zudem vorübergehend die Aufsicht über zwei Tageskinder überlassen. Auch Eltern hatten gemeldet, dass sich der Mann wiederholt während der Betreuungszeiten in den Räumen aufgehalten habe. Laut OVG war dieser unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zwischen 1997 und 2005 zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Ein nach Verbüßung der Haft ausgesprochenes Kontaktverbot zu Kindern und Jugendlichen war 2017 ausgelaufen.

Betroffene Kinder sind anderweitig untergebracht

„Nach aktuellem Recht ist das Jugendamt der Kommune zuständig, in der die Tagespflegeperson lebt“, erklärt der Siegburger Beigeordnete Andreas Mast auf Anfrage, warum die Stadt Köln die Pflegeerlaubnis aufgehoben hat. Die in Siegburg betroffenen Kinder seien anderweitig untergebracht worden, versichert er. Die Arbeit der zweiten, in der Großtagespflege arbeitenden Tagesmutter sei von dem Vorfall nicht betroffen, die Betreuung laufe weiter.

Laut OVG hatte die Tagesmutter in ihrem Eilantrag geltend gemacht, ihr Mann habe sich nur zu Hausmeistertätigkeiten in der Großtagespflege aufgehalten. Eine Überschneidung mit den Betreuungszeiten sei dabei nicht immer vermeidbar gewesen. Seine Entscheidung begründete der 12. Senat des OVG damit, dass eine Kindertagespflegeperson „die von ihr betreuten Kinder auch vor möglichen Schädigungen und Gefährdungen durch Dritte“ schützen müsse. Damit sei es unvereinbar, den Ehemann mit Hausmeistertätigkeiten zu betrauen, ohne sicherzustellen, dass keine Kinder anwesend sind, oder ihm gar deren Betreuung zu überlassen. Das OVG spricht von drohender Kindeswohlgefährdung.

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