Urteil vor dem Amtsgericht Siegburg Angeklagter begründete Marihuana-Konsum mit Schmerzlinderung

Siegburg · Wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz musste sich ein 33-Jähriger vor dem Amtsgericht Siegburg verantworten. Er erhielt eine Bewährungsstrafe.

 Symbolbild.

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Foto: Meike Böschemeyer

Ein Jahr und drei Monate auf Bewährung hat Richter Herbert Prümper am Mittwoch gegen einen 33-Jährigen verhängt. Der Mann aus Neunkirchen-Seelscheid war wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Besitz von Waffen vor dem Siegburger Amtsgericht angeklagt. Bei einer Polizeidurchsuchung am 15. Juni 2021 waren 286 Gramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von 16,6 Gramm sowie zwei Anglermesser in seiner Wohnung entdeckt worden.

Der einschlägig Vorbestrafte gab sich geständig und führte aus, dass er die Betäubungsmittel erstanden habe, um seine Schmerzen zu bekämpfen. Er leide nach einer großen Knie-OP, bei der er ein neues Kniegelenk erhalten habe, unter ständigen Schmerzen. Zudem habe er eine seltene Form der Neurodermitis und eine Poly-Neuropathie als Erbkrankheit. „Ich bin davon ausgegangen, dass das CBD legal ist. Es diente nur privatem Zweck, da es bei jeder Art von Schmerz bei haut- und und gelenkbedingten Krankheiten hilft“, sagte der gelernte Fliesenleger, der nicht mehr in seinem Beruf arbeitet.

Stattdessen pflegt er seit 2014 seine inzwischen 91-jährige Großmutter, in deren Haus er lebt, und erhält dafür Pflegegeld. Er beteuerte, dass er bereits mit seinem Hausarzt gesprochen habe, damit ihm dieser ein Rezept für das CBD ausstellt.

Kein Verstoß gegen Waffengesetz

„Er hat sich trotzdem wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht unerheblicher Menge strafbar gemacht“, sagte die Staatsanwältin und forderte ein Jahr und neun Monate auf Bewährung. Er habe die Tat unter doppelter Bewährung begangen. Allerdings berücksichtigte sie das Geständnis des Angeklagten sowie seinen bekundeten Besserungswillen. Der Richter wies bei seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass es keinen Hinweis auf das Handeltreiben gegeben habe. Auch sei der Besitz von Messern erlaubt. Darum verhängte er eine geringere Strafe als gefordert.

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