Rhein-Sieg-Kreis Wehrübungen müssen nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden

RHEIN-SIEG-KREIS · Wenn ehemalige Soldaten zu mehrtägigen Wehrübungen einberufen werden, muss der Arbeitgeber für die Zeit kein Gehalt zahlen. Darauf weist das Kreissozialamt hin. Allerdings kann der Verdienstausfall kompensiert werden. Auch zwei Jahre nach dem Ende der Wehr- und Wehrersatzpflicht leistet die Unterhaltssicherungsstelle des Kreissozialamtes Hilfe und kommt für den Ausfall auf.

Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis während einer Wehrübung ruht, wird das entfallene Gehalt ersetzt. Damit sollen wirtschaftliche Schwierigkeiten, die durch eine Einberufung auftreten können, verhindert werde, so die Kreisverwaltung. Bei Selbstständigen können die angemessenen Aufwendungen für eine Ersatz- oder Vertretungskraft übernommen werden.

Jährlich werden von der Unterhaltssicherungsstelle etwa 450 Anträge von ehemaligen einberufenen Soldaten bearbeitet. Ein Antrag sollte möglichst vier Wochen vor Beginn der Wehrübung gestellt werden. Dann kann eine Verdienstausfallentschädigung im Voraus bezahlt werden.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort