Rheinbach und Meckenheim Städte wollen Windräder ermöglichen

MECKENHEIM/RHEINBACH · Rheinbach und Meckenheim ändern die Auflagen für die gemeinsame Konzentrationszone. Das Gebiet umfasst rund 210 Hektar und liegt an der L158.

 Vielerorts in Deutschland - wie hier im hessischen Vasbeck - setzt man auf Windenergie.

Vielerorts in Deutschland - wie hier im hessischen Vasbeck - setzt man auf Windenergie.

Foto: dpa

Die Höhenbegrenzung für Windräder, die Meckenheim und Rheinbach für eine sogenannte Konzentrationszone an der gemeinsamen Stadtgrenze festgelegt haben, muss auf den Prüfstand. Sie ist wohl der Grund dafür, dass es bisher noch keine Windkraftanlagen in den Kommunen gibt. Und das steht im Gegensatz zu den Empfehlungen im integrierten Klimaschutzkonzept, das jüngst in Meckenheim beschlossen wurde.

Am Mittwochabend hat der Meckenheimer Stadtrat beschlossen, den Bebauungsplan dort neu aufzustellen. Gleichzeitig liegt eine Veränderungssperre auf diesem Gebiet, die sich über zwei Jahre erstreckt. Einen identischen Beschluss fällte der Rat der Nachbarstadt Rheinbach am 26. November.

Die Konzentrationszone für Windenergieanlagen umfasst rund 210 Hektar und liegt an der L158. Acht Jahre lang war dieses Gebiet kaum Thema, nachdem es zuvor allerdings für jede Menge Aufregung gesorgt hatte. Damals bekundeten Windenergieanlagen-Betreiber Interesse, dort Windräder aufzustellen. Die Städte reagierten mit einer "Feinsteuerung", wie es die Meckenheimer Verwaltung nennt. Wesentlicher Punkt dieser Feinsteuerung war die Höhenbegrenzung der Rotorblattspitze auf maximal 50 Meter.

Sowohl Rheinbach als auch Meckenheim fassten für ihre jeweiligen Bebauungspläne zwar getrennt, jedoch in enger Kooperation, die Satzungsbeschlüsse, regelten darin detailliert Immissionsschutz, Landschaftsschutz und Abstandsflächen. Wichtig war den Politikern damals insbesondere der Landschaftsschutz, der schließlich zu der heute umstrittenen Höhenbegrenzung der Anlagen führte.

Jetzt soll im Rahmen einer planerischen Weiterentwicklung, so die Stadt Meckenheim, die unter dem Flurnamen "Auf dem Höchst" für ein Gebiet von rund 110 Hektar zuständig ist (in Rheinbach umfasst das "Bremeltal" rund 100 Hektar), "eine Überprüfung der baulichen Anlagen durchgeführt werden, um der Windenergie mehr Raum zu verschaffen". Fakt ist nämlich, dass die Höhenbegrenzung den Betrieb unrentabel machen könnte.

Bis November 2011 habe es zwar Anfragen von Windenergiefirmen gegeben, Bauanträge wurden jedoch nicht gestellt, berichtet die Stadt. Das änderte sich vor einem Jahr, als eine Firma aus Osnabrück einen Antrag für acht Windenergieanlagen (je vier auf Meckenheimer und Rheinbacher Gebiet) bei der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises stellte.

Die Genehmigungsbehörde wies im Rahmen des Verfahrens darauf hin, dass "Bedenken an der Wirksamkeit des geltenden Bebauungsplanes bestehen". Sowohl unter diesem Aspekt, als auch wegen der Zielvorgaben des nun verabschiedeten Klimaschutzkonzeptes sei der Aufstellungsbeschluss gefasst worden, erläutert der Technische Beigeordnete Heinz-Peter Witt auf GA-Anfrage. "Wir müssen die aktuellen Bedingungen in den Bebauungsplan einpflegen und dann sehen, was dort möglich ist." Dies geschehe im positiven Sinne, auch im Hinblick auf die Empfehlung im Klimaschutzkonzept.

"Wenn man eine Klimawende will, braucht man eine gezielte Planung, die jedoch eine wirtschaftliche Nutzung der Anlagen ermöglichen muss", kommentiert Fachplaner Jost Eberhard, der auch das Klimaschutzkonzept für Meckenheim, Alfter, Wachtberg und Swisttal erstellt hat. Sollte der bestehende Bebauungsplan vom Verwaltungsgericht gekippt werden, könnten die Windenergiefirmen auch auf anderen Flächen als auf der ausgewiesenen Konzentrationszone Windräder errichten.

Vorbereitungen für die Planänderung

Folgendes muss für das Änderungsverfahren des Bebauungsplans unternommen werden:

  • Städtebauliche Untersuchungen
  • Umweltverträglichkeitsstudie
  • Schalltechnische
  • Untersuchungen
  • Ermittlung der Folgen des Schattenwurfs
  • Schutzabstände von Stromleitungen und Straßen, sowie zu öffentlichen Wegen mit Erholungsfunktion feststellen
  • Bodendenkmäler im Plan berücksichtigen
  • Quantifizierung der Flächenbeschränkungen für die Windenergienutzung
  • Gestaltung der Windenergieanlagen
  • Kompensationsmaßnahmen zur Landschaftspflege festsetzen
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