Troisdorferin scheitert mit Klage Angeblich verschwanden 36.000 Euro bei einer Hausdurchsuchung

Bonn/Troisdorf · Eine Troisdorferin wollte nach einer Hausdurchsuchung durch die Polizei Schadenersatz vom Land Nordrhein-Westfalen. Das Bonner Landgericht wies die Klage nun ab.

 Symbolbild.

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Foto: Peter Steffen/Archiv

Bei der Beschreibung des Verstecks hatte sich die Klägerin in Widersprüche verwickelt: Rund 36.000 Euro in bar seien in einer dünnen schwarzen Herren-Jacke versteckt gewesen. Das hatte die Frau gegenüber der Polizei angegeben, nachdem ihre Wohnung am 3. April und am 24. Mai 2018 zweimal kurz hintereinander durchsucht worden war. Weil das Geld nach Angaben der Frau seither verschwunden war, verklagte sie die nordrhein-westfälische Polizei vor der ersten Zivilkammer am Bonner Landgericht auf Schadenersatz, gab jedoch vor Gericht eine ebenfalls dünne, aber blaue Damenjacke als Versteck an. Nicht zuletzt wegen dieses Widerspruchs, aber auch wegen insgesamt fehlender Beweise für ihre Behauptung wies die Kammer die Klage der Troisdorferin ab, wie ein Gerichtssprecher am Montag auf Anfrage bestätigte.

Die 70-jährige Klägerin ist Mieterin einer Zweizimmerwohnung in Troisdorf. Zwar bewohnt sie diese allein, ihr 50-jähriger Sohn hatte jedoch offenbar einen Raum mitgenutzt, um dort Dinge einzulagern. Weil gegen den Filius wegen möglicher Verstöße gegen das Waffen- und Markenrecht ermittelt wurde, stand die Polizei an den beiden Frühlingstagen vor der Tür, um die Räume zu durchsuchen. Zumindest teilweise wurden die Beamten auch fündig: Sie stellten eine halbautomatische Kurzwaffe nebst Magazin und neun Patronen sicher. Weil er diese nicht hätte besitzen dürfen, wurde der Sohn daraufhin vom Amtsgericht Siegburg zu einer Geldstrafe von 1350 Euro verurteilt, in Bezug auf den Verstoß gegen das Markenrecht wurde das Verfahren eingestellt.

Allerdings sei seit der Durchsuchung ihr „Sparstrumpf“ verschwunden, beklagte die Mutter im Anschluss. Das Geld sei der Rest einer Zahlung von 50 000 Euro gewesen, die sie im Jahr 2007 von ihrem Ex-Mann als Zugewinnausgleich erhalten habe. Das Geld habe sie zunächst in einem Briefumschlag im Kleiderschrank aufbewahrt, später dann in besagter Jacke. Als ihr Sohn 2017 seine Sachen bei ihr einlagerte, habe sie den Umschlag in dem Kleidungsstück versteckt. Die Jacke habe sie in einem Karton verpackt und in dem Raum gelagert. Zeitweilig sei das Zimmer so voll gewesen, dass man es kaum habe betreten können, gab sie vor Gericht an.

Nach der ersten Durchsuchung sei das Schlafzimmer dann zunächst versiegelt gewesen. Im Juli 2018 habe sie Geld benötigt, aber den Karton nicht mehr finden können. Weil außer ihr nur ihr Sohn über einen Schlüssel verfügte, ging die Klägerin davon aus, dass der Umschlag nur in Folge der Durchsuchungen abhanden gekommen sein konnte. Die möglicherweise widersprüchlichen Angaben zu der Jacke seien im Zweifel auf die mangelhaften Sprachkenntnisse der Klägerin zurückzuführen, hatte der Anwalt der 70-Jährigen vor Gericht angegeben. Das Land als Dienstherr berief sich darauf, von dem Vorfall nichts zu wissen. Die Klägerin habe keine Nachweise für ihre Behauptung liefern können. Darüber hinaus träfe sie aber auch ein erhebliches Mitverschulden, wenn ihre Schilderung der Realität entspräche. Das sah die Kammer im Grundsatz ähnlich und wies die Klage ab: Die Troisdorferin habe nicht beweisen können, dass sich überhaupt Geld in einem der Kleidungsstücke befunden habe.

AZ: LG Bonn 1 O 87/19

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