Gericht sieht keine Aussicht auf Klageerfolg Frau soll wegen Behandlungsfehler gestorben sein

TROISDORF/BONN · Mit der Frage, ob ein Hausarzt erkennen musste, dass seine 60 Jahre alte Patientin lebensgefährlich erkrankt war, beschäftigt sich derzeit die Arzthaftungskammer des Bonner Landgerichts. Die Troisdorferin verstarb im September 2011; Todesursache war laut einem ärztlichen Sachverständigen "höchstwahrscheinlich" eine Lungenembolie.

Der Witwer und seine beiden Kinder werfen dem behandelnden Hausarzt und einer Röntgenpraxis nun vor, aufgrund einer groben Fehlleistung für den Tod der Ehefrau und Mutter verantwortlich zu sein. Die Verstorbene, als Alleiverdienerin auch für die Finanzierung der Familie verantwortlich, habe unter qualvollen Umständen sterben müssen, da die Ärzte die lebensbedrohliche Erkrankung der Patientin nicht erkannt hätten. Die Kläger fordern ein Schmerzensgeld in Höhe von 30 000 Euro.

Anfang September 2011 erschien die Frau bei ihrem Hausarzt und klagte über Luftnot, Schmerzen im Oberbauch und einen Gewichtsverlust. Laut dem Ehemann hatte sich der Gesundheitszustand seiner Frau in den zwei Monaten zuvor immer mehr verschlechtert.

Der Arzt führte eine Reihe von Untersuchungen durch, unter anderem wurden das Herz abgehört und Blut abgenommen. Da die Blutwerte überwiegend in Ordnung waren, schickte der Hausarzt seine Patientin in eine Röntgenpraxis, in der eine Aufnahme des Oberkörpers gemacht wurde. Zu sehen war auf dem Bild eine kleine Stelle, an der sich Luft gesammelt hatte, ein "leichtes Emphysem".

Der Hausarzt riet der Verstorbenen nach eigenen Angaben, sich stationär in einer Klinik untersuchen zu lassen, da seine Untersuchungsmöglichkeiten erschöpft seien. Dies habe die 60-Jährige jedoch abgelehnt. Kurz darauf brach die Frau zu Hause ohnmächtig zusammen.

Einige Tage später verstarb sie im Krankenhaus. Ein Gutachter kam im Laufe des Verfahrens zu dem Schluss, dass die Ärzte seiner Meinung nach keinen Behandlungsfehler begangen haben. Die von der Patientin geschilderten Symptome seien völlig unspezifisch gewesen. Für das Auftreten einer Luftembolie, die meist innerhalb kürzester Zeit entstehe, habe es keine Anhaltspunkte gegeben. Die Zivilrichter teilten den Hinterbliebenen daher mit, dass sie keine Aussicht auf Erfolg haben. Da die Klage trotz des eindeutigen Hinweises nicht zurückgenommen wurde, wird die Kammer nun ein Urteil fällen.

Aktenzeichen: LG Bonn 9 O 285/14

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