Arbeiter-Samariter-Bund in Troisdorf Gericht: ASB bleibt auf Schaden sitzen

Troisdorf/Bonn · Die Säuberung des Treppenhauses in dem Gebäude in Troisdorf, in dem der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) beheimatet ist, verlief nicht wie gewünscht. Aber das Gericht weist die Klage gegen die Reinigungsfirma ab.

 Symbolfoto

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Eigentlich sollte eine Reinigung dazu dienen, dass anschließend alles in frischem Glanz erstrahlt. Doch die Säuberung des Treppenhauses mit einem Sandstahlbehandlung in dem Gebäude in Troisdorf, in dem der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) beheimatet ist, bewirkte am 10. Januar 2015 das genaue Gegenteil: Die Räume des ASB waren danach derartig mit Sand bedeckt, dass dort nichts mehr ging und eine teure Reinigung nötig wurde. Der Schaden betrug für den ASB am Ende fast 24 000 Euro, und auf diese Summe verklagte der ASB die Firma für Sandstrahlreinigung vor dem Bonner Landgericht. Und verlor den Rechtsstreit nun vor der 18. Zivilkammer.

Der Eigentümer des Gebäudes hatte die Reinigungsfirma beauftragt, er wollte nicht nur die Fassade, sondern auch das Treppenhaus gründlich säubern lassen wollte. Und um die Räume des ASB zu schützen, so trug die beklagte Firma im Prozess vor, dichtete sie die Brandschutztür zwischen Treppenhaus und den ASB-Räumen mit Folie und Klebeband ab. Am Samstag wurde das Treppenhaus im Erdgeschoss und ersten Stock mit dem Sandstrahlgebläse bearbeitet, und danach konnte der ASB seine Räume nicht mehr benutzen: Alles war voll mit dem Sand, er lag auf allen Böden, den Computern, den Telefonen. auf und in den Akten, in der Küche auf allen Geräten, kurzum überall.

Der ASB beauftragte einen Gutachter, und der befand: Umfangreiche Reinigungsarbeiten durch eine Fachfirma sind nötig. Und die stellte für die Säuberung 20 000 Euro in Rechnung. Für Neuanschaffungen, Ausfälle und andere Posten kamen noch knapp 4000 Euro dazu, und das alles, so der ASB, habe die Reinigungsfirma verschuldet, weil sie die Brandschutztür nicht ordnungsgemäß abgedichtet habe. Das aber sei eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, und deshalb müsse die Firma zahlen.

Die Fachfirma aber wehrte sich: Sie habe die Tür sehr wohl richtig abgedichtet. Vielmehr hätten wohl Klienten des ASB, der an dem besagten Samstag dort eine Tagung veranstaltet habe, die abgedichtete Tür geöffnet. Dadurch habe sich die Dichtung gelöst, die habe später ja auch heruntergehangen.

Das Gericht wies die Klage ab und befand: Die Situation sei wegen der vielen Leute im Haus nicht zu klären. Somit habe der ASB keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachweisen können. Nach GA-Informationen will der ASB beim Oberlandesgericht Köln Berufung einlegen.

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