Fall am Landgericht Bonn Mann aus Troisdorf fühlt sich von Nachbarn überwacht

Update | Troisdorf/Bonn · Ein Mann aus Troisdorf fühlte sich von seinen Nachbarn überwacht. Grund war eine Türklingel mit Kamera. Jetzt landete der Fall zum zweiten Mal vor Gericht.

 Um Persönlichkeitsrechte ging es jetzt in einem Fall vor dem Landgericht Bonn.

Um Persönlichkeitsrechte ging es jetzt in einem Fall vor dem Landgericht Bonn.

Foto: dpa/Arne Dedert

Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch nicht. Eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Siegburg hat eine Zivilkammer am Bonner Landgericht nach einem Berufungsantrag des Klägers nun indirekt bestätigt: Nach einem Hinweis des Gerichts nahm der Kläger das Rechtsmittel wieder zurück. Anlass des Rechtsstreits war eine neue Türklingel, die ein Troisdorfer Ehepaar im vergangenen Jahr angeschafft und neben der Haustüre installiert hatte. Die elektronische Glocke verfügte auch über eine integrierte Videokamera, dank derer die Hausherren sehen konnten, wer da klingelte – ohne die Tür öffnen zu müssen. Allerdings ist das Gebäude vom Nachbarhaus nur durch zwei Garagenauffahrten getrennt. Die beiden Häuser sind so ausgerichtet, dass sich die Haustüren jeweils direkt vis-à-vis gegenüberliegen.

Von der neuen „Überwachungstechnik“ fühlte sich nun der Nachbar in seinem Persönlichkeitsrecht eingeschränkt. Weil das Ehepaar die Demontage der neuen Klingel ablehnte, zog er vor Gericht und wollte auf diesem Wege erreichen, dass die Eheleute die Anlage wieder entfernen sollten. Nachdem seine Klage bereits am 21. Januar vom Siegburger Amtsgericht abgewiesen wurde, scheiterte der Kläger nun auch in der zweiten Instanz.

Auf den Bildern der Kamera ist das Grundstück zu sehen

Der Kläger vermutete, dass sich die Kamera digital verstellen lässt. So könne das Gerät unerkannt in Betrieb genommen werden und er müsse er in ständiger Sorge leben, dass Dritte seine Privat- und Intimsphäre einsehen könnten. Die Beklagten trugen hingegen vor, man sehe immer von außen, was die Kamera gerade in den Blick nimmt. Einmal entsprechend justiert, stehe das Gerät fest in seiner Halterung. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung im vergangenen Dezember war auf den Bildern der Kamera jedenfalls nur das Grundstück der Beklagten zu sehen, das Haus des Klägers lag außerhalb des erfassten Bereichs, wie die Eheleute dem Gericht nachweisen konnten.

Nur, wenn objektiv eine Überwachung befürchtet werden muss, liege wegen des Überwachungsdrucks ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, urteilte das Gericht. Allein die hypothetische Möglichkeit einer solchen Überwachung stelle aber keine Beeinträchtigung dar. Außerdem habe es zuvor keinen Streit zwischen den Nachbarn gegeben, es mangele also auch an Gründen, die es nachvollziehbar oder verständlich erscheinen ließen, dass seine Nachbarn den Kläger überwachen wollten. Dass die Kamera zuvor einmal anders ausgerichtet gewesen ist, war zwischen den Parteien unstrittig. Man habe das aber geändert, so die beklagten Eheleute.

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