Urteil vor dem Bonner Landgericht Haftstrafe für Troisdorfer Drogendealer

Bonn/Troisdorf · Wegen bewaffneten Drogenhandels musste sich ein Troisdorfer vor dem Bonner Landgericht verantworten. Er hatte aus seiner Wohnung heraus Heroin und Kokain verkauft.

Wegen bewaffneten Drogenhandels hat das Landgericht Bonn einen 54-Jährigen aus Troisdorf verurteilt.

Foto: dpa/Oliver Berg

Vor der 3. Großen Strafkammer am Bonner Landgericht ist ein 54-jähriger Mann aus Troisdorf am Mittwoch wegen bewaffneten Drogenhandels in zwei Fällen zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Angeklagte in mindestens zwei Fällen Heroin und Kokain aus seiner Wohnung heraus verkauft hatte. Zum Zeitpunkt eines ersten Zugriffs am 16. März 2022 hatten die Ermittler 405 Gramm Heroin und 78 Gramm Kokain sicher gestellt. Bei einer zweiten Razzia am 31. Mai fielen ihnen dann nur 6,3 Gramm Kokain und 3,4 Gramm Heroin in die Hände. Ins Visier der Fahnder war der Mann nach einem anonymen Tipp geraten.

Bei beiden Polizeieinsätzen in der Wohnung des Mannes lag hinter dem Sofa ein unverschlossener Koffer mit einer Schreckschusswaffe samt Munition. Das hatte der Angeklagte während des Verfahrens selbst angegeben. Deswegen hatte das Gericht letztlich keine andere Wahl, als den 54-Jährigen zu der relativ hohen Strafe zu verurteilen: Der Strafrahmen für bewaffneten Drogenhandel ist höher als der für den bloßen Verkauf. Den Ermittlern war der Waffenkoffer allerdings erst bei der zweiten Durchsuchung am 31. Mai 2022 aufgefallen, weswegen die Anklage zunächst nur von einem Fall des bewaffneten Handels ausgegangen war. Der Angeklagte räumte dann aber während des Verfahrens freimütig ein, dass sich der Koffer bereits bei der ersten Untersuchung hinter dem Sofa befunden habe.

Als Grund für seinen Waffenbesitz, neben der PCB-Waffe befand sich noch ein ungeladenes Luftgewehr in der Wohnung, hatte der Angeklagte dem Gericht eine herzzerreißende Geschichte erzählt. Er habe verhindern wollen, dass die Kinder der vormaligen Besitzer mit dem Gewehr oder der Pistole spielen könnten. Etwaige hehre Motive waren dem Gesetzgeber aber egal: Der Straftatbestand des bewaffneten Drogenhandels gilt als erfüllt, wenn sich eine Waffe nebst Munition in einer Wohnung befindet, aus der heraus mit Drogen gehandelt wird.

Vor Jahren konnte sich der Verurteilte bereits einmal erfolgreich dem Teufelskreis aus Konsum und Handel befreien: Nach einer Haftstrafe und einer angeordneten Entziehungsmaßnahme blieb der Mann rund zwölf Jahre lang clean. Eine Chance, die das Gericht ihm auch dieses Mal wieder gibt: Nachdem er elf Monate der Haft verbüßt hat, muss er sich erneut einer Entziehung stellen. Absolviert er sie mit Erfolg, kann er mit einer Entlassung rechnen, sobald er die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe abgesessen hat.