Urteil im Sugardaddy-Prozess Viereinhalb Jahre wegen Zwangsprostitution für Troisdorfer
Bonn/Troisdorf · Ein 28-jähriger Troisdorfer wurde wegen Zwangsprostitution verurteilt. Er wurde durch den sogenannten Sugardaddy-Prozess bekannt. In der Gesamtfreiheitsstrafe ist eine größtenteils bereits verbüßte dreijährige Haftstrafe enthalten.
„Sie war etwas anfällig für schräge Kontakte“ konstatierte Wolfgang Schmitz-Justen trocken. Der Vorsitzende Richter der zweiten großen Jugendschutzkammer am Bonner Landgericht hatte einen 28-jährigen Troisdorfer aus der regionalen Rocker-Szene gerade zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von viereinhalb Jahren wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung verurteilt. In der Urteilsbegründung stellte er heraus, dass sich die heute 23-jährige Geschädigte nicht als Opfer sieht.
„Seit 2012 hat der Angeklagte über seine Freundin Kontakte ins Rotlichtmilieu“, so Schmitz-Justen zur Vorgeschichte. Offenbar war die 15-Jährige wohl schon damals mit der Szene vertraut: Weil sie über eine erwartete Erbschaft von ihrem Vater in Höhe von rund 300 000 Euro erst mit ihrer Volljährigkeit verfügen durfte, suchte und fand sie Zugang zur Prostitution.
„So nahm das Unheil seinen Lauf“, formulierte Schmitz-Justen es. Das junge Mädchen habe sich bereits in „teilweise bedenklichen Kreisen“ bewegt, bevor sie den Verurteilten kennenlernte. Nachdem die beiden sich nähergekommen waren, meldete der Mann das Mädchen auf einer Webseite an, die dazu dient, dass Freier und Prostituierte zueinander finden.
Mercedes und Harley-Davidson finanziert
Gewalt hatte der gebürtige Pole wohl schon in seiner Kindheit von Seiten des Vaters erlebt. Und dass auch er nicht der „liebe Junge“ sei, als der er sich der Kammer dargestellt hatte, davon zeigte sich der Richter überzeugt. Die Früchte der Sexarbeit seien jedenfalls hauptsächlich dem Verurteilten zu Gute gekommen: Von dem auf die Frau, die überhaupt keinen Führerschein besitzt, zugelassenen AMG-Mercedes über eine Harley-Davidson „bis zur Bezahlung von Tierfutter“ seien der Name und das Konto des jungen Mädchens genutzt worden, um Zahlungen abzuwickeln. Und genau wie mindestens vier weitere junge Frauen, ließ die Geschädigte sich den Vornamen des Verurteilten auf den Hals tätowieren.
Am zweiten Verhandlungstag räumte der Angeklagte ein, dass die Vorwürfe im Großen und Ganzen stimmten. Dass das Mädchen minderjährig war, sei ihm trotz kleinerer diesbezüglicher Lügen klar gewesen. Ausschlaggebend für die Strafbarkeit ist ohnehin nicht die Volljährigkeit des Opfers, sondern die Altersgrenze von 21 Jahren: Wer eine jüngere Person zur Prostitution überredet, macht sich automatisch der Zwangsprostitution schuldig. Der Verurteilte hatte im vergangenen Winter bereits als Angeklagte im so genannten Sugardaddy-Prozess für Schlagzeilen gesorgt. Anfang März waren sie jedoch vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung freigesprochen worden.
In der Gesamtfreiheitsstrafe ist eine größtenteils bereits verbüßte dreijährige Haftstrafe enthalten. Weil der Verurteilte zudem seit Februar 2019 in Untersuchungshaft saß, wurde der bestehende Haftbefehl außer Kraft gesetzt. Gegen die Zahlung einer Kaution in Höhe von 5000 Euro kam der Verurteilte auf freien Fuß.