Wegen Hausfriedensbruchs vor Landgericht Bonn Troisdorfer erscheint nicht vor Gericht und verwirkt seine Berufungschance

Troisdorf/Bonn · Ein 62-jähriger Mann ohne festen Wohnsitz war gegen eine vom Amtsgericht Siegburg verhängte Geldstrafe über 200 Euro in Berufung gegangen. Da er jedoch nicht vor Gericht erschien, wurde die Strafe nun rechtskräftig.

Ein Mann ohne festen Wohnsitz erschien nicht zu seinem Berufungstermin vorm Bonner Landgericht. (Symbolbild)

Foto: dpa/Arne Dedert

Seine Chancen standen eigentlich nicht schlecht: Weil der Angeklagte jedoch zu der von ihm selbst beantragten Berufungsverhandlung vor dem Bonner Landgericht erst gar nicht erschien, hatte der Vorsitzende Richter keine andere Wahl, als den Berufungsantrag zu verwerfen. Damit ist ein am 5. Juli vom Amtsgericht Siegburg ausgesprochenes Urteil rechtskräftig und der Mann muss die verhängte Geldstrafe in Höhe von 200 Euro zahlen.

Das Verfahren geht auf die Anzeige eines Nachbarn in einem Mehrparteienhaus in Troisdorf zurück: Ein Mieter war offenbar mit dem Angeklagten befreundet, der diesen des Öfteren besuchte. Ein angeblich vermüllter Balkon und Keller sowie mehrmalige Ruhestörungen sollen nach Angaben des Nachbarn auf den 62-jährigen Besucher zurückzuführen gewesen sein. Die Hausverwaltung sprach daraufhin auf den Wunsch des Nachbarn ein Betretungsverbot gegen den bei manchen unerwünschten Gast aus.

Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs

Am 16. Februar, so der Nachbar, habe er beobachtet, wie der Mann ohne festen Wohnsitz gegen fünf Uhr in der Frühe „eine Mülltüte tragend“ erneut das Haus betreten und im Treppenhaus zur Wohnung seines Bekannten hochgegangen sein soll. Wenig später sei er dann noch in den Keller hinabgestiegen, bevor er das Haus wieder verlassen habe. Daraufhin informierte der Nachbar die Wohnungsbaugesellschaft als Eigentümerin des Hauses und diese erstattete Anzeige wegen Hausfriedensbruchs gegen den Mann.

Im Prozess vor dem Siegburger Amtsgericht hatte der Angeklagte ausgesagt, dass er das Haus mitnichten betreten habe; vielmehr habe sein Freund ihm wegen des bestehenden Hausverbots regelmäßig die an dessen Adresse gesendete Post von seinem Balkon aus zugeworfen, damit er das Gebäude nicht betreten musste. Dieser Aussage schenkte der Siegburger Richter jedoch keinen Glauben und verurteilte den Mann wegen Hausfriedensbruchs zu der Geldstrafe.

Möglicherweise wäre es in der Berufungsverhandlung aber völlig unerheblich gewesen, ob der Angeklagte, der dem Vernehmen nach weder Alkohol noch Drogen konsumiert, an jenem Tag das Haus betreten hatte oder nicht: Die Frage, ob die Wohnungsgesellschaft dem Besucher überhaupt ein Hausverbot aussprechen durfte, ist nämlich durchaus diskussionswürdig. Schließlich können Hauseigentümer nicht einfach frei entscheiden, wen ihre Mieter empfangen dürfen. Der Wohnungsinhaber konnte aber schon in der ersten Instanz keine Aussage mehr machen: Er war zwischenzeitlich verstorben.