Siegburger streitet um magischen Nachlass

BONN/SIEGBURG · Auseinandersetzung um einen besonderen Nachlass: Ein Sammler aus Siegburg und die Töchter des Verstorbenen kämpfen um das Vermächtnis eines Duisburger Zauberers.

Die Zauberei war sein Leben, sein Haus voll mit Fachliteratur und Utensilien für Zaubertricks. Und genau um den "magischen Nachlass" dieses Mannes war nach seinem Tod 2009 ein Streit entbrannt, der nun vor Gericht landete.

Bereits 1992 hatte ein heute 69 Jahre alter Siegburger mit dem Zauberer aus Duisburg einen Vertrag abgeschlossen, den auch die drei Töchter des Magiers unterschrieben hatten. Laut dieser Abmachung bekam der Siegburger, der nach eigenen Angaben seit 50 Jahren alles zum Thema Zauberei sammelt, die 3000 Titel umfassende "Zauberbibliothek" - deren Wert knapp 60.000 Euro betragen haben soll. Im Gegenzug hatte er sich verpflichtet, dem Magier bis zu dessen Lebensende eine monatliche Rente von 256 Euro zu zahlen.

Zu einem gerichtlichen Nachspiel haben nach dem Tod des 85-Jährigen nun vor allem die restlichen Zauberutensilien und magischen Gegenstände des Verstorbenen geführt: Schon in dem vor knapp 20 Jahren geschlossenen Vertrag war vereinbart worden, dass der Sammler für den "magischen Nachlass" an die Töchter des Zauberers jeweils etwa 2.500 Euro zahlen soll - dies ist jedoch nicht geschehen.

Während die Töchter dem 69-Jährigen vorwerfen, das Haus ihres Vaters nach dessen Tod leer geräumt und etliche Stücke über das Internet verkauft zu haben, fühlt sich der Siegburger seinerseits betrogen. Er habe gar nicht alle Stücke der Sammlung bekommen. So führt er beispielsweise eine "magische Briefmarkensammlung" mit Motiven wie einer zaubernden Mickey Mouse an.

In erster Instanz war die Klage der Töchter im Bezug auf die Zahlung der knapp 7.500 Euro vom Siegburger Amtsgericht abgewiesen worden. Bei dem Vertrag habe es sich nicht um einen Erbvertrag gehandelt, da es keine notarielle Beurkundung gegeben hatte. Das Schriftstück wurde vom Amtsgericht auch nicht als Kaufvertrag angesehen, da eine dafür erforderliche präzise Auflistung der magischen Gegenstände gefehlt habe.

Die Richter der Berufungskammer am Landgericht Bonn warfen gestern jedoch die Frage auf, ob der laut dem Kammervorsitzenden "laienhafte" Vertrag überhaupt wirksam war. Hintergrund ist eine Bestimmung im bürgerlichen Gesetzbuch. Diese sieht vor, dass ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten nichtig ist. Den von den Richtern vorgeschlagenen Vergleich - der Sammler zahlt an jede Tochter 1.000 Euro - lehnte der Beklagte ab. Daher wird der Prozess fortgesetzt.

Aktenzeichen: LG Bonn 8 S 216/11

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