Standortsuche für neue Windkraftanlagen

Die Windkraft ist in aller Munde. Ob in Schalkenbach, in Remagen, in Unkel oder Rheinbreitbach: Überall im Kreis Ahrweiler wird geprüft, ob Platz für die bis zu 150 Meter hohen Anlagen geschaffen werden kann.

 Kernkraft neben Windkraft: Energie-Themen polarisieren auch in der Region von Ahr und Eifel.

Kernkraft neben Windkraft: Energie-Themen polarisieren auch in der Region von Ahr und Eifel.

Foto: dpa

Kreis Ahrweiler. In so mancher Gemeinde herrscht derzeit Goldgräberstimmung. Sie geht einher mit der Hoffnung auf die Erschließung einer neuen Einnahmequelle: Die Windkraft ist in aller Munde. Ob in Schalkenbach an der Bad Neuenahrer Stadtgrenze, in Remagen, in Unkel oder Rheinbreitbach: Überall wird geprüft, ob Platz für die bis zu 150 Meter hohen Anlagen geschaffen werden kann.

Immerhin können die Betreiber derartiger Anlagen den Kommunen Geld bringen - in Form von Pachtzahlungen oder Gewerbebeiträgen. Fragen der Ästhetik und der Landschaftsverschandelung, Lärm und Schattenschlag treten noch in den Hintergrund.

Zwischen 20 000 und 50 000 Euro, so rechnen Experten, kann eine Windkraftanlage in die Kasse der betroffenen Städte und Gemeinden pro Jahr spülen. Bei einem kleinen Park von zehn Windrädern kommt so eine beachtliche Summe zusammen. Allerdings sind die Möglichkeiten der Standort-Festlegungen durchaus begrenzt. Darüber klärte Mittwochabend der Kreisbeirat für Naturschutz in Niederzissen auf.

Eingeladen waren Vertreter der Kreisverwaltung, Bürgermeister, Jäger, Waldbesitzer oder auch Umweltverbände. Als Referent fungierte der auf Umweltrecht spezialisierte Frankfurter Rechtsanwalt Tobias Kroll, der sich in seinen Ausführungen insbesondere den Bestimmungen der Raumordnung und Bauleitplanung widmete.

In Deutschland sind Windkraftanlagen nach den Festsetzungen des Baugesetzbuches als Vorhaben im Außenbereich "privilegiert". Hierunter versteht man Bauvorhaben, die auch im Außenbereich, also den Flächen, für die kein qualifizierter Bebauungsplan besteht und die außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, zulässig sind.

Durch planungsrechtliche Instrumente (Regionalplanung, Flächennutzungsplanung oder auch Bebauungspläne) können solche Vorrangflächen festgelegt werden. Genauso kann allerdings auch festgeschrieben werden, dass in einem Flächennutzungsplangebiet oder einem Bebauungsplan keine Windkraftanladen entstehen dürfen. Dann muss jedoch sehr deutlich begründet werden, warum keine Windkraftanlage im entsprechenden Gebiet zulässig sein soll, um nicht in den Verdacht zu geraten, man wolle Windräder aus bloßen politischen Gründen verhindern.

Beispielsweise könnten Vorschriften des Naturschutzrechtes, des Gebietsschutzes, des Artenschutzes oder des Immissionsschutzes verletzt werden. Auch könnten von derartigen Anlagen "erdrückende Wirkungen" ausgehen, was sicherlich ganz besonders zu erläutern wäre.

"Grundsätzlich jedoch sind nämlich die fast immer das Landschaftsbild verändernden Windräder zulässig, wenn sie dem Zweck der Energieversorgung der Allgemeinheit und nicht der Eigenversorgung dienen", führte Kroll aus.

In der Praxis werde oft versucht, politisch auf die Genehmigungsbehörden sowohl pro als auch kontra Windenergienutzung Einfluss zu nehmen. Dies sei genauso wenig zulässig wie eine übermäßige Standardisierung der Verfahren durch Windenergieerlasse. Angesprochen wurden auch die Abstände, die zwischen Windrad und Wohnbebauung eingehalten werden sollten.

Die Bundesländer haben hier unterschiedliche Regelungen. Es werde jedoch empfohlen, von einem Abstand von 1 000 Metern zu vorhandenen oder geplanten, dem Wohnen dienenden Gebieten auszugehen. Die Abstände können je nach Lage im Einzelfall verringert oder vergrößert werden.

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