Prozess in Bonn Radfahrer stürzt wegen Hund und verklagt Besitzerin
Bonn/Alfter · Ein Radfahrer ist über einen Hund gestürzt und hat die Besitzerin des Tieres verklagt. Womit der Kläger vor dem Bonner Landgericht nicht gerechnet hatte: Er muss den größten Teil seines Schadens selbst zahlen.
Unmittelbar vor dem Unfall hatte die Beklagte ihren Hund noch festgehalten und in den Arm genommen. Dennoch erschrak ein Rennradfahrer, der im Juli 2017 auf dem breiten und schnurgeraden Waldweg im Kottenforst unterwegs war, dermaßen, dass er ein Ausweichmanöver begann, das allerdings gründlich daneben ging.
Der Mann kam links von dem befestigten Weg ab und stürzte zu Boden. Die unangenehme Folge des Sturzes war eine Schultergelenkssprengung, die gleich zwei Operationen notwendig machte und anschließende Reha-Maßnahmen, die sich bis zum Ende des Jahres zogen. Der Radfahrer verklagte daraufhin die Hundehalterin und bekam in der ersten Instanz auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 1750 Euro zugesprochen. Die Richter in dem von der Beklagten angestoßenen Berufungsverfahren verkürzten nun diese Summe auf 700 Euro.
Hund war nicht angeleint
Wirklich Angst einflößend wirken die Vertreter der Hunderasse „Malteser“ nicht: Es handelt sich um sehr kleine, bis 25 Zentimeter große und bis vier Kilo schwere Gesellschaftshunde. Das Tierchen war offenbar zunächst nicht angeleint und lief auf dem Waldweg hin und her, als sich der Rennradler, der in dieselbe Richtung fuhr, in die auch die Halterin unterwegs war, mit hoher Geschwindigkeit näherte. Zwar reduzierte der Mann sein Tempo, konnte aber dennoch sein Rad nicht mehr rechtzeitig vor Hund und Frau zum Stehen bringen.
Davon, dass die Hundehalterin grundsätzlich haftet, war auch die Berufungskammer überzeugt. Der Gesetzgeber habe mit dem Paragrafen 833 im Bürgerlichen Gesetzbuch für einen umfassenden Schutz vor Tiergefahr gesorgt, und auch ein kleiner ungefährlicher Hund stelle für einen Radler, der zügig unterwegs ist, eine Gefahr dar.
Anders als das erstinstanzliche Amtsgericht, sah das Berufungsgericht aber eine überwiegende Mitschuld bei dem Radfahrer. Die betrage nicht nur, wie vom Amtsgericht angenommen, 50, sondern satte 80 Prozent. Anstatt mit den angenommenen rund 30 Stundenkilometern hätte der Radler allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs sein dürfen. (Aktenzeichen: LG Bonn 5S 95/21)
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