Airbnb im Vorgebirge Bornheimer FDP will Kontrolle für Ferienwohnungen

Bornheim · Die Bornheimer FDP hat eine Anfrage im Hauptausschuss bezüglich der privaten Vermietungen von Wohnungen gestellt. Bürgermeister Wolfgang Henseler verweist auf beschränkte Ermittlungsmöglichkeiten der Stadt.

 In den bekannten Internetportalen kann man auch Ferienwohnungen in Bornheim buchen.

In den bekannten Internetportalen kann man auch Ferienwohnungen in Bornheim buchen.

Foto: dpa

Urlaub machen, wo andere wohnen: Über Internetplattformen wie Airbnb vermieten Privatleute ihre Wohnungen an Touristen, die sich dann über eine günstige Alternative zum Hotel freuen. Doch die Geschäftsidee bringt nicht nur Vorteile mit sich. In vielen Städten wird die Wohnraumknappheit durch eine solche Zweckentfremdung zusätzlich verstärkt. Auch in Bornheim werden Ferienwohnungen über die bekannten Online-Plattformen angeboten. Der Thematik nahm sich die Bornheimer FDP-Fraktion jetzt mit einer großen Anfrage im Haupt- und Finanzausschuss an.

Neben der Frage nach der Anzahl der Anbieter und einer möglichen Dunkelziffer wollten die Freien Demokraten von der Stadtverwaltung rechtliche Bestimmungen sowie Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten erfahren. Wie aus der Antwort der Stadt hervorgeht, sind in Bornheim aktuell 25 Ferienwohnungen von 17 Anbietern bekannt.

Dunkelziffer möglich

Zum Vergleich: Im Jahr 2011 waren es 18, im Jahr 2015 zwischenzeitlich 30 Wohnungen. Dass es eine Dunkelziffer nicht angemeldeter Ferienwohnungen gebe, sei nicht auszuschließen, räumt die Stadtverwaltung ein. Kontrollieren könne die Verwaltung bauliche und gewerbliche Tätigkeiten in der Stadt jedoch nur im Rahmen der verfügbaren personellen Ressourcen. Hinweise aus der Bevölkerung nimmt die Stadt aber ernst. „Wir würden jedem Fall nachgehen, wenn er gemeldet wird“, erklärte Bürgermeister Wolfgang Henseler im Ausschuss. „Unsere eigenen Ermittlungsmöglichkeiten sind aber beschränkt.“ Das wollte FDP-Fraktionschef Christian Koch so nicht gelten lassen. Manchmal reiche eine kurze Internet-Recherche, sagte er.

Planungsrechtlich sei eine Ferienwohnung als Beherbergungsbetrieb einzuordnen und stelle eine baugenehmigungspflichtige Nutzung dar, heißt es in den schriftlichen Ausführungen der Verwaltung weiter. Für den gewerblichen Betrieb einer Ferienwohnung bestehe nach Gewerbeordnung grundsätzlich eine Anzeigepflicht bei der Kommune.

Das Nicht-Anzeigen hat ein Ordnungswidrigkeitsverfahren zur Folge. Erhält die Bauaufsichtsbehörde Informationen über ungenehmigte Nutzungen, wird zunächst geprüft, ob eine nachträgliche Genehmigung möglich ist. Ist diese nicht möglich, wird die Nutzung durch ein ordnungsbehördliches Verfahren untersagt. „Die Zahl derartiger Verfahren in den vergangenen zehn Jahren beläuft sich auf einen unteren zweistelligen Bereich“, heißt es von der Verwaltung weiter. Für Kontrolle der Deklarierung der Vermietungseinkünfte in der Einkommenssteuererklärung sei indes das Finanzamt zuständig.

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