Prinzenhof in Hersel Wirt aus Bornheim will Geld vom Vermieter zurück

Bornheim-Hersel · Müssen sich bei Einnahmeausfällen wegen der Corona-Pandemie Vermieter und Pächter die Miete teilen? Der Pächter des Prinzenhofs in Hersel sieht das so und klagte vor dem Bonner Amtsgericht. Eine Grundsatzentscheidung, die der Richter nicht alleine treffen will.

 Die Verhandlung am Amtsgericht Bonn führte bisher zu keinem Ergebnis.

Die Verhandlung am Amtsgericht Bonn führte bisher zu keinem Ergebnis.

Foto: Benjamin Westhoff

Wer trägt das Risiko, wenn corona-bedingt der Publikumsverkehr in einer Gaststätte ausbleibt? Diese Frage beschäftigt derzeit das Bonner Landgericht. Der Pächter des Prinzenhofs in Hersel – einer Schank- und Speisewirtschaft mit angeschlossener Zimmervermietung – möchte von seinem Vermieter einen Teil des Pachtzinses zurück, weil er wegen des Shutdowns im Frühjahr keine Einnahmen erzielen konnte. Es geht um drei Zahlungen à 2050 Euro für den Zeitraum von März bis Mai zuzüglich Nebenkosten und Verzugszinsen.

Die eingangs gestellte Frage lässt sich derzeit nicht eindeutig beantworten, die Thematik ist nämlich auch zwischen Juristen hochumstritten. Grundsätzlich war es aber auch schon vor Corona möglich, einen Vertrag wegen Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen.

Man könne nun zwei Dinge tun, so der Richter: Entweder man einige sich im Rahmen eines Vergleichs. Oder aber das Gericht fälle eine Entscheidung, die mit Sicherheit in der nächsten Instanz an das Oberlandesgericht in Köln verwiesen werde. Nach dem Motto „Geteiltes Leid ist halbes Leid“ unterbreitete der Richter den Beteiligten dann sein Vergleichsangebot. Er finde es angemessen, sich die Miete für den strittigen Zeitraum hälftig zu teilen, so der Richter.

Angeklagter lehnt Vergleich ab

Wenn man davon ausgehe, dass der Prinzenhof in der ersten Hälfte des Monats März noch geöffnet gewesen sei, rede man ja von zweieinhalb Monatsmieten. Wenn man sich diesen Betrag teile, blieben für jeden rund 3000 Euro. Der Kläger signalisierte schnell seine Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlag; der Beklagte entschied sich aber nach Rücksprache mit seinem Anwalt dagegen.

Sein Pächter habe ja schließlich auch die Corona-Soforthilfe von 9000 Euro beantragt, hatte er bereits zuvor vorgetragen. Die sei jedoch komplett für die weiteren laufenden Kosten draufgegangen, hatte der Kläger erwidert. Seine Entscheidung will der Zivilrichter nun nicht mehr als Einzelrichter, sondern gemeinsam mit seinen Kollegen von der 18. Zivilkammer Anfang kommenden Frühjahrs treffen.

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