Über 31.000 Euro entwendet Ehrenamtlicher Betreuer wegen Betrug an einer Seniorin verurteilt

Alfter/Bonn · Der Mann hatte zu Unrecht Geld von dem Konto einer 84-Jährigen abgebucht. Da der Angeklagte nicht im Landgericht erschien, sprachen die Richter ein Versäumnisurteil.

 Das Bonner Landgericht.

Das Bonner Landgericht.

Foto: dpa/Oliver Berg

Die Vertreter der Klägerin und das Gericht warteten am Mittwochmorgen vergeblich: Auch nach einer halben Stunde ließen sich weder der Beklagte noch sein Anwalt im Bonner Landgericht sehen. Da den Richtern die Klage schlüssig erschien, sprach die 10. Zivilkammer nach der angemessenen Wartezeit ein sogenanntes Versäumnisurteil: 19.500 Euro soll eine 84-jährige Seniorin aus Alfter von ihrem ehemaligen Betreuer zurückerhalten.

Die Geschichte klingt einigermaßen dreist: Insgesamt 31.600 Euro soll der ehrenamtliche Betreuer vom Konto seiner Schutzbefohlenen zwischen Dezember 2017 und Juli 2019 zu Unrecht abgebucht haben. Der 13. November war für die alte Dame offenbar kein Glückstag: An jenem Montag wurde die umfangreiche Betreuung offiziell eingerichtet, sie galt für die meisten Belange, die die Rentnerin nicht mehr alleine bewältigen konnte. Von der Vermögenssorge über die Mietzahlungen bis hin zur Erledigung der Post sollte ihr der frisch engagierte Helfer aus dem rechtsrheinischen Kreisgebiet zur Hand gehen.

Stattdessen, so erläuterte der Bruder der Klägerin, der seine Schwester selbst betreut, habe der Mann teilweise mehrmals, teilweise auch nur einmal pro Monat Geld von dem Konto seines Mündels auf sein eigenes transferiert.

12.100 Euro wurden bereits zurück gezahlt

Rund 60 solcher Buchungen, jeweils 700 bis 800 Euro habe es nach Angaben der Kläger gegeben. Das sei ihm schließlich nach rund anderthalb Jahren aufgefallen und so habe er sofort den Betreuer darauf angesprochen. Daraufhin habe der Beklagte noch im Juli 2019 12.100 Euro zurückgezahlt. Zu den fehlenden 19.500 Euro habe der Betreuer dem Bruder gegenüber behauptet, bei 15.500 Euro handele es sich um ein Geschenk der von ihm Betreuten, die restlichen 400 Euro habe er für sie ausgegeben. Quittungen habe er allerdings keine.

Von einem Geschenk weiß die Klägerseite allerdings nichts. Ohnehin wäre es wohl unwirksam, da die Seniorin ja nicht geschäftsfähig ist. So sehen die Kläger in dem Vorgang eine ungerechtfertigte Bereicherung des früheren Betreuers. Der Mann, gegen den auch die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Untreue ermittelt, hatte die Abweisung der Klage beantragt: Eine vollständige Rückzahlung könne nicht verlangt werden, Teile des Geldes stünden ihm zu. Die vom ehemaligen Betreuer erwähnten Beträge reichen allerdings bei Weitem nicht an die Forderung der Klägerin heran.

So erwähnte der Beklagte lediglich 500 Euro für einen Fernseher, 399 Euro pro Jahr als ehrenamtliche Betreuervergütung sowie 222,45 Euro für Artikel des täglichen Bedarfs der Rentnerin. Allerdings ist die Pauschale beim zuständigen Betreuungsgericht zu beantragen, und der Anspruch wäre mittlerweile ohnehin verfallen. Die erwähnten Einkäufe bestreitet die Klägerseite komplett; im Fall des Fernsehers kann sich der Bruder auch noch sehr gut erinnern, dass das Gerät mit der Bankkarte seiner Schwester bezahlt wurde. Wenn der Beklagte binnen 14 Tagen nach Zustellung keinen Widerspruch einlegt, wird das Urteil rechtskräftig.

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