Kritik an Holzheizung in Meckenheim Darf die Anlage von Schreiner Radermacher lackiertes Holz verbrennen?

Meckenheim · Darf lackiertes Holz verbrannt werden? Diese Frage hat GA-Leser nach dem Bericht über Thomas Radermacher aus Meckenheim beschäftigt.

 Dieses Bild von Schreiner Thomas Radermacher einem Haufen Holz-Abfall, der in seiner Anlage verbrannt wird, hatte ein paar Leser stutzig gemacht.

Dieses Bild von Schreiner Thomas Radermacher einem Haufen Holz-Abfall, der in seiner Anlage verbrannt wird, hatte ein paar Leser stutzig gemacht.

Foto: Axel Vogel

Darf lackiertes Holz verbrannt werden? Diese Frage hat mehrere GA-Leser nach dem Bericht zu Thomas Radermacher aus Meckenheim beschäftigt. Radermacher heizt seit 15 Jahren mit einer Holzheizung, die er mit Abfällen aus seiner Schreinerei befeuert. Leser Gerhard Leumer aus Euskirchen kritisierte, dass auf dem Foto zum Artikel lackiertes Holz zu sehen sei, dessen Verbrennung nicht umweltfreundlich sei: „Derartiges Holz darf aus Umweltschutzgründen nicht in einem normalen Holzofen ohne spezielle Filteranlagen, wie Müllverbrennungsanlagen sie haben, verbrannt werden.“ Die Anlage müsste stillgelegt werden, befand er.

Radermacher sieht das anders: „Es kommt auf die Verbrennungstemperatur an.“ Wenn diese hoch genug sei – im Falle seiner Anlage 900 Grad Celsius – könnte sogar Material aus dem Kunststoff PVC schadstoffrei verbrannt werden. Mindestens einmal im Jahr überprüfe ein Schornsteinfeger außerdem den Kohlenmonoxid- und Feinstaub-Gehalt im Ofen, und die Anlage habe einen Rußfilter.

Verbot, bestimmte Beschichtung zu verbrennen

Anja Nowack vom Umweltbundesamt (UBA) weist für Kleinfeuerungsanlagen wie die von Radermacher auf die erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hin. Demnach gibt es eine Reihe von Regeln, unter denen solche Anlagen betrieben werden dürfen. Gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz darf ausschließlich in Betrieben der Holzbe- oder -verarbeitung verbrannt werden, solange es nicht mit Holzschutzmitteln oder chemischen Verbindungen aus Brom, Iod, Fluor und Chlor oder Schwermetallen behandelt oder beschichtet ist.

Die Feuerungsanlage braucht eine Nennwärmeleistung von mindestens 30 Kilowatt und muss sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden. Außerdem muss sich der Betreiber der Feuerungsanlage an die Vorgaben des Herstellers halten. Ob diese Regeln bei einer Anlage eingehalten werden, kontrolliert nach Angaben des UBA ein Schornsteinfeger in Absprache mit der Unteren Immissionsschutzbehörde. Letztere wäre in diesem Fall das Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises.

Meistens hätten Kleinfeueranlagen wie die von Radermacher keine Staubfilter und schlechtere Emissionswerte als große Anlagen, sagt Nowack. Dass die Holzheizung des Schreiners einen Rußfilter hat, sei aber erfreulich. Grundsätzlich gelten für größere Holz-Heizkraftwerke strengere Emissionsauflagen, weshalb diese die Luft meist weniger belasten.

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