Neue Regel für Bürgerbeteiligungen Meckenheimer können jetzt per Briefwahl Volksentscheide herbeiführen

Meckenheim · Ab sofort ist auch in Meckenheim klar geregelt, wie ein Bürgerentscheid abläuft. Der GA erklärt, wie das Verfahren ist und wie viele Unterschriften dazu nötig sind.

Per Briefwahl können Bürger in Meckenheim einen Volksentscheid herbeiführen, regelt jetzt eine neue Satzung, die der Stadtrat beschlossen hat.

Per Briefwahl können Bürger in Meckenheim einen Volksentscheid herbeiführen, regelt jetzt eine neue Satzung, die der Stadtrat beschlossen hat.

Foto: dpa/Sebastian Gollnow

Die Stadt Meckenheim verfügt jetzt über eine Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden. Ein siebenseitiges Dokument, das der Stadtrat einstimmig abgesegnet hat, sieht dazu eine Abstimmung per Briefwahl vor – die Entscheidung, ob Kommunen diese Variante bevorzugen oder den Bürgerinnen und Bürgern eine persönliche Stimmabgabe in Wahllokalen ermöglichen, stellt das Land NRW den Städten und Gemeinden frei. Bei der Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss hatte Bürgermeister Holger Jung jedoch durchblicken lassen, dass es für eine Abstimmung in Präsenz an ehrenamtlichen Wahlhelfern fehle. „Die Briefwahlvorstände werden schon jetzt allein aus der Verwaltung besetzt. Wir laufen den Leuten hinterher, aber es ist schwierig, jemanden zu finden, der sich da sonntags hinsetzt.“

Wie Bürgerentscheide grundsätzlich ablaufen, regeln die NRW-Gemeindeordnung und eine separate Einzelverordnung auf Landesebene. Dem Plebiszit geht entweder ein Bürgerbegehren voraus, oder der Rat beschließt mit einer Zweidrittelmehrheit, die Bürger über eine bestimmte Angelegenheit entscheiden zu lassen. Geht der Abstimmungswunsch von der Bürgerschaft aus, müssen diese der Stadtverwaltung das Begehren zunächst schriftlich mitteilen, begründen und bis zu drei Personen benennen, die für das Begehren verantwortlich sind. Die Verwaltung ist verpflichtet, Bürger bei dem Prozedere zu unterstützen. Konkret soll sie eine Kostenschätzung für die geforderte Maßnahme, zum Beispiel den Bau eines Spielplatzes, vornehmen.

Zunächst müssen Unterschriften gesammelt werden

Damit es zu einer Abstimmung kommt, müssen zunächst Unterschriften gesammelt werden. Ob das zulässig ist, muss die Verwaltung innerhalb von acht Wochen entscheiden, nachdem die Initiatoren des Begehrens einen Antrag eingereicht haben. Dieser Antrag folgt auf die Kostenschätzung und muss von mindestens 25 Bürgern unterzeichnet werden. Ist das Ergebnis positiv, muss bei der Unterschriftensammlung eine Quote erreicht werden, die von der Einwohnerzahl abhängt – in Meckenheim sind dies acht Prozent der wahlberechtigten Bevölkerung. Maßgeblich ist dabei die Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Kommunalwahl, das sind dort 19.912 Personen. Die Spielplatz-Initiatoren aus dem obigen Beispiel müssten also mindestens 1592 Unterschriften sammeln; dabei muss für die potenziellen Unterstützer aus den Unterlagen hervorgehen, mit welchen Kosten die Verwaltung rechnet.

Gelingt dies, ist bei dem anschließenden Bürgerentscheid, bei dem nur mit Ja oder Nein gestimmt werden kann, für die Annahme des Vorschlags eine einfache Mehrheit erforderlich. Darüber hinaus ist diese nur wirksam, wenn eine an die Einwohnerzahl geknüpfte Mindestquote erreicht wird; in Kommunen wie Meckenheim mit bis zu 50.000 Einwohnern sind dies 20 Prozent der Bürger. Weitere Bestimmungen schließen verschiedene Bereiche von Plebisziten aus, etwa die innere Organisation der Gemeindeverwaltung.

Mit der neuen Satzung erfüllt Meckenheim eine Auflage, die bereits 2007 in die Gemeindeordnung aufgenommen worden ist. Die Stadt Rheinbach zum Beispiel hat bereits im Dezember 2009 eine Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden erlassen.

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