Urteil in Bonn Dealer muss dreieinhalb Jahre in Haft

RHEINBACH/BONN · In seiner Wohnung und auf einem Spielplatz hat ein 24-Jähriger aus Rheinbach Drogen verkauft. Unter den Käufern waren sechs Minderjährige - und das, obwohl dem unter Führungsaufsicht stehenden Angeklagten der Kontakt zu Personen unter 18 Jahren verboten war.

Gestern verurteilten die Richter der 3. Großen Strafkammer des Bonner Landgerichts den geständigen jungen Mann wegen Drogenhandels und Drogenerwerbs sowie Verstoßes gegen die Führungsaufsicht zu dreieinhalb Jahren Haft. Von Januar bis September 2013 hatte der Dealer laut Urteil insgesamt mehr als 600 Gramm Marihuana eingekauft. Über den Namen des Verkäufers schwieg er sich im Prozess aus.

Zwei Drittel der Menge verkaufte der 24-Jährige für zehn Euro pro Gramm an seine Kunden, den Rest konsumierte er selbst. Dass die Hälfte der Abnehmer minderjährig war, sei dem Angeklagten durchaus bewusst gewesen, so das Gericht. Vom jugendlichen Auftreten mehrerer Konsumenten hatten sich die Prozessbeteiligten bei den Zeugenvernehmungen einen Eindruck machen können. Dass der 24-Jährige keinen Kontakt zu Minderjährigen haben durfte, lag an zwei Vergewaltigungen, die er als Jugendlicher begangen hatte. Nachdem er vier Jahre im Gefängnis war, wurde eine Führungsaufsicht eingerichtet. Diese hielt ihn offensichtlich nicht davon ab, die Jugendlichen zu sich kommen zu lassen und sie mit Drogen zu versorgen.

Dass die Strafe nicht noch wesentlich höher ausfiel, lag daran, dass die Richter nicht von einem Handeltreiben mit Waffen - Mindeststrafe fünf Jahre pro Fall - ausgingen. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten im September hatten die Ermittler ein Luftgewehr sichergestellt. Im Prozess konnte jedoch nicht eindeutig herausgefunden werden, ob das Gewehr geladen war und wo genau die Munition lag.

Das Gericht setzte den 24-Jährigen gestern nicht auf freien Fuß, sondern ließ den Haftbefehl aufgrund einer angenommenen Fluchtgefahr unverändert bestehen. Zudem warnte es den 24-Jährige, dass bei der Begehung einer weiteren Straftat die Verhängung der Sicherungsverwahrung drohen dürfte.

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