Rheinbach Freispruch für 22-Jährigen nach Schlägerei

RHEINBACH · Weil ihm eine Tatbeteiligung letztlich nicht nachgewiesen werden konnte, ist ein 22-Jähriger jetzt von Strafrichter Ulrich Schulte-Bunert vom Vorwurf der Körperverletzung frei gesprochen worden.

Fest stand, dass ein 20-jähriger Auszubildender in der Silvesternacht zum 1. Januar 2012 in der Nähe des Rheinbacher Bahnhofs von zwei jungen Männern geschlagen und getreten worden war. Der Geschädigte erlitt dadurch erhebliche Verletzungen wie Schädelprellungen, Nasenbeinfraktur und Monokelhämatom am Auge.

Für zwei Wochen war er laut ärztlichem Attest arbeitsunfähig. Dabei hatte der Auszubildende, wie er schilderte, nur zu der Gruppe "hingeschaut". Der Angeklagte habe ihn daraufhin angepöbelt mit den Worten: "Was guckst Du so blöd?" Und umgehend kam es zu der Prügelattacke, an der der Angeklagte aber nicht beteiligt gewesen sein wollte. "Ich habe bestimmt kein einziges Mal geschlagen und auch kein Mal zugetreten", sagte er.

Dass ihm jemand aus der Gruppe, mit der der Angegriffene unterwegs war, Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe, sei nicht etwa geschehen, weil er zugeschlagen habe, meinte der Angeklagte. Vielmehr habe er einem Freund, der in die Prügelei verwickelt gewesen sei, nur aufhelfen wollen. Das habe wahrscheinlich zu dem Missverständnis geführt, dass er an den Schlägen beteiligt gewesen sei.

Dieser in die Schlägerei verwickelte 20-jährige Freund, der erst am Vortag aus einer Haftanstalt entlassen worden war, machte nach entsprechender Belehrung durch Schulte-Bunert von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, um sich nicht selbst zu belasten. Der Geschädigte sagte aus, dass der Angeklagte und dessen Freund ihn getreten hätten. "Ich diffamiere keine Leute einfach so", betonte der 20-Jährige.

Ein anderer Zeuge war absolut sicher, dass nur der Freund, nicht aber der Angeklagte zugetreten hatte. Andere Zeugen wiederum konnten die Schläge und Tritte niemandem genau zuordnen. Insofern kamen Staatsanwaltschaft und Strafrichter übereinstimmend zu dem Schluss, dass die Tat dem Angeklagten "nicht eindeutig" zuzuordnen und dieser deshalb freizusprechen sei.

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