Urteil gegen Ex-Häftling Geldstrafe wegen Drogen in der JVA Rheinbach

Rheinbach · Weil ein Bekannter ihm bei einem Besuch in der JVA Rheinbach Haschisch zugesteckt hatte, muss ein Ex-Häftling nun Strafe zahlen. Das Rheinbacher Amtsgericht war bei seiner Verhandlung vor allem von der Menge der Droge überrascht.

 Ins Gefängnis geschmuggelte Drogen wurden für den angeklagten Ex-Häftling vor Gericht nun besonders teuer.

Ins Gefängnis geschmuggelte Drogen wurden für den angeklagten Ex-Häftling vor Gericht nun besonders teuer.

Foto: dpa/Arne Dedert

Nur kurz war ein 53-jähriger Häftling in der JVA Rheinbach im Besitz von 33,48 Gramm Haschisch. Gleich nachdem ein Besucher eines Mitgefangenen ihm das kleine Behältnis übergeben hatte, wurde es bei der Durchsuchung beim Toilettengang von Bediensteten in seinem Ärmel gefunden. „Ich dachte, es wäre ein Telefon drin“, versuchte der inzwischen aus der Haft entlassene 53-Jährige vor dem Strafgericht des Rheinbacher Amtsgerichts eine Ausrede. Um dann auf kritische Nachfragen des Richters doch einzuräumen: „Ja gut, es war mir klar, dass da auch Hasch drin sein könnte.“

Für „JVA-Verhältnisse waren das viele Gramm“, stellte der Strafrichter fest. Wenn auch „die Qualität nicht so doll“ gewesen sei. Der ledige Ex-Häftling hat nach seiner Entlassung noch keine Arbeit gefunden und erhält auch keine Unterstützung von Arbeits- oder Sozialamt. Er lebt bei und von seiner Mutter. Schon seit seiner Jugend ist er vielfach straffällig geworden. So standen in seinem Vorstrafenregister 16 schwere Diebstähle, für die er auch eine Jugendstrafe verbüßen musste.

Letztes Jahr in Rheinbach ohne Vorfälle abgesessen

Als Erwachsener kamen viele weitere Fälle von Diebstahl, Bedrohung, Handel mit Betäubungsmitteln, Betrug, Körperverletzung und Wohnungseinbruchdiebstahl hinzu. Sein letztes Jahr in Haft habe er aber „beanstandungsfrei“ abgesessen, so sein Verteidiger. Auch nach seiner Entlassung habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen.

Die Staatsanwältin forderte dennoch angesichts der „erheblichen Vorbelastungen“ des Angeklagten eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je zehn Euro. Dem folgte der Strafrichter bei der Anzahl der Tagessätze, reduzierte die Höhe aber aufgrund der finanziellen Situation des 53-Jährigen auf je fünf Euro.

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