Frau wollte 3750 Euro für Corona-Quarantäne Gericht weist Schmerzensgeld-Klage gegen die Stadt Rheinbach ab

Rheinbach/Bonn · Eine 64-jährige Frau verlangte Schmerzensgeld von der Stadt Rheinbach, weil sie während ihrer Corona-Quarantäne 14 Tage zu Hause bleiben musste. Ihre Klage hat das Landgericht Bonn jetzt abgewiesen.

 Eine Frau ist am Landgericht Bonn mit ihrer Klage nach Schmerzensgeld gegen die Stadt Rheinbach gescheitert.

Eine Frau ist am Landgericht Bonn mit ihrer Klage nach Schmerzensgeld gegen die Stadt Rheinbach gescheitert.

Foto: dpa/Oliver Berg

Die 1. Zivilkammer am Bonner Landgericht hat die Klage einer 64-jährigen Frau aus Rheinbach abgewiesen, die wegen einer angeordneten Corona-Quarantäne Schmerzensgeld von der Stadt haben wollte. 3.750 Euro versuchte die Frau einzuklagen, weil sich die Stadt ihrer Meinung nach einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hätte. Die Quarantäne hätte nicht angeordnet werden dürfen, ohne zu prüfen, ob nicht auch mildere Maßnahmen infrage kämen, so die Argumentation der 64-Jährigen.

„Eine pauschale Quarantäne-Anordnung für nachweislich Gesunde ist Freiheitsberaubung“, heißt es auf der Homepage der Düsseldorfer Anwaltskanzlei, die die Rheinbacherin vor Gericht vertritt. Jede Person, die „vor, während und nach der behördlich angeordneten Corona-Quarantäne nachweislich gesund war und blieb“, besitze einen Anspruch auf Entschädigung. Eine Rechtsauffassung, die das Bonner Gericht nicht teilt: „Was hat denn eigentlich die Stadt Rheinbach falsch gemacht?“, fragte der Vorsitzende Richter schon während des Gütetermins im vergangenen November rhetorisch. Die Verwaltung habe doch eindeutig in Einklang mit der Rechtsprechung gehandelt.

Gericht erkennt keine Amtspflichtverletzung

In der Begründung der Klageabweisung stellte die Kammer denn auch fest, dass keinerlei Amtspflichtverletzung seitens der Stadt Rheinbach zu erkennen sei – weder vorsätzlich noch fahrlässig. Vielmehr habe sich die Kommune an den geltenden gesetzlichen Regelungen orientiert. Auch ein „milderes Vorgehen“, wie von der 64-Jährigen gefordert, sei nicht infrage gekommen: Die Stadt sei der Klägerin ja bereits deutlich entgegengekommen, indem diese im Rahmen einer Sonderregelung an insgesamt fünf Tagen in der Woche jeweils für eine halbe Stunde spazieren gehen durfte. Einen weiteren Grund, die Klage abzuweisen, sah das Gericht in der Möglichkeit, direkt nach der Anordnung einen Eilantrag gegen die Quarantäne beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen. Die habe die Klägerin aber nicht wahrgenommen.

Die Frau, die nach eigenen Angaben an einer coronaren Herzkrankheit leidet, hatte in der Verhandlung von ihrer Anwältin vortragen lassen, dass sie den vorgeschriebenen PCR-Test grundsätzlich nicht als Nachweis einer Erkrankung an Covid-19 akzeptiere. Sie leide aufgrund des „Hausarrests“ unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, Existenzängsten und einem Vitamin-D-Mangel.

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