Datenschutz Was die Stadt Rheinbach bei der Einrichtung einer Videoüberwachung zu beachten hat

Rheinbach · Der Plan des Rheinbacher Bürgermeisters, die Tomburg mittels einer Videoüberwachung gegen Vandalismusakte zu schützen, tangiert eine Reihe datenschutzrechtlicher Fragen. Die stellte der GA Daniel Strunk, dem Pressesprecher der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.

 Die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume ist gesetzlich streng geregelt. FOTO: DPA

Die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume ist gesetzlich streng geregelt. FOTO: DPA

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. Wer entscheidet darüber, ob eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum durchgeführt werden darf?

Daniel Strunk: Ob sich der Einsatz einer Videokamera im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegt, ist von der verantwortlichen Stelle in eigener Verantwortlichkeit zu prüfen – und zwar bevor die Kameras scharf gestellt werden. Verantwortliche Stelle dürfte hier die Stadt Rheinbach als Eigentümerin der Tomburg sein. Eine Genehmigungsbehörde gibt es nicht. Die Landesbeauftragte für Datenschutz überwacht die Einhaltung der Vorschriften der Datenschutzgesetze bei den öffentlichen Stellen. Der Einsatz von Videokameras muss ihr jedoch nicht angezeigt werden. Aber wir beraten und begleiten öffentliche Stellen natürlich bei der Einführung und beim Betrieb von Videokameras.

Ist grundsätzlich eine Überwachung des öffentlichen Raums möglich? Welche rechtlichen Grenzen kann/muss man einem solchen Vorhaben setzen?

Strunk: Eine Videoüberwachung des öffentlichen Raums ist grundsätzlich möglich. Jeder Einsatz bedarf dabei jedoch einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Im vorliegenden Fall käme ausschließlich § 29b Datenschutzgesetz NRW in Betracht. Dabei hat die Stadt eigenverantwortlich und sorgfältig zu prüfen, ob und inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zudem ist die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte der Stadt im Rahmen der sogenannten Vorabkontrolle zu beteiligen. Generell stellen die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen hohe Anforderungen an die Voraussetzungen und Grenzen der Videoüberwachung.

Ist es aus Sicht des Datenschutzes zulässig, dass bei einer solchen Videoüberwachung jeder Besucher der Tomburg aufgenommen würde?

Strunk: Allgemein gilt: Nicht in den Anwendungsbereich der datenschutzrechtlichen Vorschriften fallen reine Übersichtsaufnahmen oder Bildaufnahmen, die so unscharf sind oder in so geringer Auflösung erstellt werden, dass eine Identifizierung einzelner Personen nicht möglich ist. Eine personenbezogene Beobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche mit Videokameras ist öffentlichen Stellen unter den Voraussetzungen des § 29b Datenschutzgesetz NRW erlaubt. Für die Polizei und Ordnungsbehörde gelten besondere Gesetze.

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