Nach Streit in Villip Wie laut darf eine Feuerwehr sein?

Wachtberg-Villip · Auch für Wehrleute gilt die Nachtruhe. Anlässlich von Lärmbeschwerden von Nachbarn der Löschgruppe Villip erklären Rechtsexperten, wie laut eine Feuerwehr sein darf.

Dass Lärm zu einem höchst konfliktträchtigen Thema zwischen Nachbarn werden kann, ist nicht neu. Was aber durchaus in den letzten Jahren auffällt: Solche Beschwerden sparen mittlerweile auch öffentliche Institutionen nicht aus, die oft schon lange in einem Ort ansässig sind, so beispielsweise die Feuerwehr. In Wachtberg-Villip sorgt jetzt ein solcher Fall für Schlagzeilen. Die Löschgruppe, die seit mehr als 30 Jahren mitten in Villip zu Hause ist und bislang einträchtig mit ihren Nachbarn lebte, sieht sie sich seit geraumer Zeit mit Beschwerden einiger weniger Anlieger konfrontiert: Es geht laut Wachtbergs Wehrleiter Markus Zettelmeyer nicht um das Einsatzgeschehen, sondern um das Drumherum.

Zum Beispiel die Kameradschaftspflege, Grillabende im Garten, abendliche Raucherpausen und Unterhaltungen vor der Haustür während Fortbildungen sowie die Pflege der Fahrzeuge an Sonn- und Feiertagen. Der Streit hat mittlerweile Kreise bis ins Rathaus gezogen: Die Löschgruppe fühlt sich von der Nachbarschaft regelrecht gemobbt - und dabei vor allem von der Verwaltungsspitze im Rathaus Stich gelassen. Schließlich habe man Missstände bereits abgestellt, aber grundsätzlich könne eine Feuerwehr nicht geräuschlos arbeiten, argumentiert die Löschgruppe. Fragt sich, ob sie im Grundsatz Recht hat. Anders formuliert: Ist von den Nachbarn zu verlangen, dass sie in gewissem Umfang mit der Geräuschkulisse einer Feuerwehr im Ort leben müssen?

Jurist Ralf Schweigerer, Mitglied im Bonner Anwalt Verein, verweist darauf, dass ein Bürger, der sich von Lärm geplagt fühlt, grundsätzlich unterschiedliche Rechtswege einschlagen kann. Zunächst lasse sich an öffentlich-rechtliche Unterlassungsansprüche denken: „Denn nach Paragraph 117 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) handelt derjenige ordnungswidrig, der ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“

Diese Vorschrift erfasst laut Schweigerer, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentum, „auch den verhaltensbedingten Lärm“. Also den Lärm, der durch eine Person oder mehrere Personen erzeugt wird oder der durch eine Person gesteuert werde. „Zuwiderhandlungen rechtfertigen das Einschreiten der Polizei, wenn diese um Hilfe gebeten wurde“, führt der Anwalt aus. Dabei gelte Paragraph 117 OWiG für alle Arten von Lärm, also für Geschrei, nächtliche Feiern, sowie das Musizieren, aber auch für technische Anlagen, Fahrzeuge und Musikgeräte.

Was ebenfalls noch wichtig zu wissen ist: „In Nordrhein-Westfalen ist zudem das Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG NRW) zu beachten“, so Schweigerer: „Danach haben sich etwa alle Bürger so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinflüsse vermieden werden.“ Dreh- und Angelpunkt sei dabei die Nachtruhe, die im Zeitraum von 22 bis 6 Uhr streng geschützt sei.

Oft gewählt werden in nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche. „Ein Nachbar hat nämlich dann einen Unterlassungsanspruch nach Paragraph 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von einem anderen Grundstück nach Paragraph 906 BGB ausgeht“, erklärt der Jurist. Unter eine solche wesentliche Beeinträchtigung falle auch jede Art von Geräusch, die von einem anderen Grundstück ausgeht. Schweigerer weiter: „Bei der Frage der Wesentlichkeit wird wiederum an die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes angeknüpft.“

Wann eine Beeinträchtigung wesentlich ist, und wann sie hinzunehmen ist, bleibt vor allem eine Frage des Einzelfalls. Übertragen auf ein Gerätehaus in einer Ortschaft sagt der Fachanwalt: „Es gilt dabei zu berücksichtigen, dass, jenseits von Einsätzen, die Nachtruhe ab 22 Uhr geschützt ist.“ Grillfeste etwa werden in einer geordneten Nachbarschaft in bestimmtem Umfange hingenommen, wobei man von etwa vier Veranstaltungen pro Jahr ausgehe. „Allerdings ist die vorherrschende Meinung, dass ab 22 Uhr grundsätzlich die Nachtruhe einzuhalten ist“, erklärt Schweigerer. Dies gelte auch für das Abspielen etwa von Musikgeräten.

Wie liegt der Fall, wenn sich Feuerwehrleute nach 22 Uhr im Freien unterhalten? „Auch dies ist wieder eine Frage des Einzelfalles“, sagt Schweigerer. „Letztlich wäre zu messen, ob die Vorgaben der TA-Lärm eingehalten sind oder nicht. Die Lautstärke von Unterhaltungen kann sehr unterschiedlich sein“ Manchmal spiele auch die Menge des konsumierten Alkohols eine Rolle. Ganz allgemein lasse sich sagen; „Auch Gespräche stellen Geräuschemissionen dar.“

Eine Ausnahme und eine hinzunehmende Beeinträchtigung im Sinne des BGB sieht Schweigerer nur dann gegeben, wenn die Feuerwehr im Einsatz, also mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs ist. Er schließt das implizit aus den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (Paragraph 35 StVO), wonach Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst nur dann von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ausgenommen sind, „wenn sie Sonderrechte - also Martinshorn und Blaulicht - in Anspruch nehmen“.

Ebenfalls eine hinzunehmende Lärmbeeinträchtigung: „Kinderlärm“. „Das Bundesimmissionsgesetz definiert laut Ralf Schweigerer Kinderlärm als „im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung“ und so müssten Anwohner Kindergeschrei etwa durch eine Kindertagesstätte erdulden.

Aus seiner Sicht ist es für die rechtliche Bewertung unerheblich, ob jemand - wie ein maßgeblicher Beschwerdeführer im Fall der Nachbarschaft der Villiper Löschgruppe - neu hinzugezogen ist, und sich dann über den Lärm der alteingesessenen Löschgruppe beschwert. „Der Zugezogene wusste natürlich, dass er neben eine öffentliche Einrichtung zieht“, so Schweigerer, „aber muss er damit rechnen, dass auf dem Grundstück, auf dem sich die öffentliche Einrichtung befindet, Verhaltensweisen an den Tag gelegt werden, die gegen die geltenden Regeln des Gesetzes verstoßen?“ Müsse also der neu hinzugezogene Nachbar davon ausgehen, dass sich der alteingesessene Grundstückseigentümer rechtswidrig verhält? Der Anwalt sagt klipp und klar: „Dies wird man nicht annehmen können.“

Kann eine Gemeinde über eine Nutzungsordnung - wie es die Wachtberger Verwaltung für den Fall der Fälle erwägt - zulasten der Bürger von den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und LImSchG NRW abweichen? „Im Bereich des BImSchG haben die Gemeinden keine Kompetenzen, da es sich um Bundesrecht handelt“, betont Carsten Veenker, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Mitglied im Bonner Anwalt Verein.

Anders sehe dies im Bereich des LImSchG NRW aus: „Dort haben die Gemeinden durchaus einzelne, im Gesetz geregelte Kompetenzen zum Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen, mit denen von den Ge- oder Verboten des LImSchG NRW abweichende Regelungen getroffen werden können.“ Ganz generell habe eine Gemeinde nach § 5 LImschG NRW die Befugnis, „durch ordnungsbehördliche Verordnung vorzuschreiben, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes bestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben, bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt oder bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübt werden dürfen, soweit und solange das zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten ist“. Eine solche behörd

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