Baskets-Spieler besucht Groß-Demo Sportrechtler: „Das ist fast fahrlässige Körperverletzung“

Interview | Bonn · Baskets-Spieler Joshiko Saibou war am Wochenende auf der Groß-Demo in Berlin. Der Bonner Sportrechtler Roland Nasse erläutert die rechtlichen Möglichkeiten eines Vereins im Fall Saibou.

 Vermutlich nicht mehr im Magenta-Trikot werden die Baskets-Fans Joshiko Saibou sehen

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Foto: Jörn Wolter

Der Fall Joshiko Saibou stellt die Telekom Baskets vor eine große Herausforderung. Welche rechtlichen und disziplinarischen Mittel dem Basketball-Bundesligisten gegenüber dem Spieler zur Verfügung stehen, erklärt Roland Nasse von der Bonner Kanzlei Schmitz Knoth. Mit dem Fachanwalt für Sportrecht sprach Matthias Kirch.

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat ein Verein, wenn sich ein Spieler nicht an die aktuell geltenden Corona-Maßnahmen hält?

Roland Nasse: Wenn sich ein Spieler – wie im Fall Joshiko Saibou – vorsätzlich nach Berlin begibt, um dort unter Missachtung jeglicher Regeln, unter anderem des Infektionsschutzgesetzes, an einer Demonstration teilzunehmen, würde ich ihn als Verein sofort entlassen. Es ist nicht nur eine Vernunftsfrage, dort nicht teilzunehmen, sondern beruht auch auf der Treuepflicht eines Spielers gegenüber seinem Verein. Denn sollte sich ein Spieler dort infizieren, muss er ja in Quarantäne und steht seinem Team nicht zur Verfügung. Und sollte er dann noch Teamkollegen infiziert haben, steht ja möglicherweise eine gesamte Liga auf der Kippe.

 Roland Nasse ist Fachanwalt für Sportrecht.

Roland Nasse ist Fachanwalt für Sportrecht.

Foto: Privat

Wegen vereinsschädigenden Verhaltens kann sich ein Club in so einem Fall also ohne Probleme von einem Spieler trennen?

Nasse: Wenn es nur um seine persönliche Meinung geht, die dem Verein nicht passt, reicht das nicht. Da wiegt die Meinungsfreiheit höher. Aber es erfüllt ja schon fast den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, wenn ich mich diesen Gefahren in Berlin aussetze und damit auch meine Mitmenschen und Teamkollegen gefährde.

Wenn es zu einem Prozess infolge einer Entlassung käme, wäre der Verein also auf der sicheren Seite?

Nasse: Mit dieser Formulierung sind wir Anwälte immer vorsichtig, gerade vor Arbeitsgerichten. Der sicherere Weg wäre es hier, den Spieler noch einmal abzumahnen und ihm klarzumachen, dass er rausfliegt, wenn er das noch einmal tut. Mir persönlich wäre es jetzt zu viel, ich würde ihm kündigen.

Gibt es in Sportverträgen Klauseln, mit denen sich Clubs bei vereinsschädigendem Verhalten eines Spielers absichern?

Nasse: Bei Mannschaftssportarten gibt es oft den Passus, dass sich ein Spieler im Privaten und in der Öffentlichkeit so zu verhalten hat, dass es das Ansehen des Vereins nicht beeinträchtigt. Die Konsequenzen da­raus zu ziehen, ist aber oft schwierig, denn es ist ja Auslegungssache, ab wann ein Verhalten vereinsschädigend ist. In dem beschriebenen Fall ist es aber so, dass der Verein die Ansichten des Spielers, die er in den sozialen Medien zu den Pandemie-Maßnahmen äußert, akzeptieren muss. Daraus kann keine Kündigung erfolgen. Das ist mit Sicherheit von der Meinungsfreiheit gedeckt.

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