Amtsgericht entscheidet Nicht nur Stinkefinger sind auf Autokennzeichen verboten

Zeitz · Weil ein Autofahrer einen Aufkleber mit einem erhobenen Mittelfinger auf sein Kennzeichen geklebt hatte, muss er ein Bußgeld zahlen. Er hatte vor Gericht gegen die Entscheidung geklagt.

Autokennzeichen dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein. Mit dieser Vorschrift der Fahrzeug-Zulassungsverordnung dürfte so mancher Offroad-Fan schon konfrontiert worden sein. Doch wie verhält es sich mit einem Aufkleber auf dem Kennzeichen?

Die Polizei in Sachsen-Anhalt sah in einem Aufkleber, der einen "Stinkefinger" zeigte, ein eindeutiges Vergehen und verlangte ein Bußgeld von einem Autofahrer. Dieser klagte. Als Begründung erklärte er, dass der Aufkleber nicht das ganze Kennzeichen, sondern nur Teile des "EU-Sternenkranz" bedeckte. Die hatte er auf beiden Kennzeichenschildern seines Autos angebracht. Die ARAG-Rechtsschutzversicherung weist aktuell auf den Fall hin, der bereits 2016 entschieden wurde.

Das Amtsgericht Zeitz sah sich den Fall genauer an und führte in seinem Urteil aus, dass Aufkleber auf dem Kennzeichen generell verboten seien - ganz gleich, an welcher Stelle sie platziert sind. Bei der Höhe des Bußgeldes spielte das dann aber doch eine Rolle. Der Richter setzte sie auf zehn Euro fest. Das ist deutlich weniger, als die "Regelgeldbuße" von 65 Euro. Die Begründung für diese Milde: Die Vorschrift soll die Lesbarkeit des Kennzeichens sicherstellen. Die sah das Gericht wohl nicht schwer beeinträchtigt. (Amtsgericht Zeitz, Az.: 13 OWi 721 Js 210685/16)

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort