Schadenfall Oft haften die Nutzer beim Fahrrad-Sharing

Berlin · Sharing-Anbieter gibt es nicht nur für Autos, auch Fahrräder werden im Kurzzeitverleih angeboten. Wer damit radeln will, schaut sich besser die Modalitäten im Schadenfall genau an.

 Praktisch und preisgünstig: Mal eben ein Fahrrad ausleihen. Doch wer zahlt, wenn ich einen Schaden am Rad oder einen Unfall verursache?. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Praktisch und preisgünstig: Mal eben ein Fahrrad ausleihen. Doch wer zahlt, wenn ich einen Schaden am Rad oder einen Unfall verursache?. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Foto: Christin Klose

Wie Anbieter von Bike-Sharing, also der Kurzzeitmiete von Fahrrädern, im Schadenfall vorgehen, unterscheidet sich von Anbieter zu Anbieter stark. Wer es nutzen will, liest die Leihbedingungen besser vorher genau durch und prüft den eigenen Versicherungsschutz. Wie der Auto Club Europa mitteilt, besteht in der Regel über den Anbieter oder die Ausleihplattform kein vollumfänglicher Versicherungsschutz.

Meist müssen Mieter für die Schäden aufkommen

Automatisch haftpflichtversichert ist die Nutzung nur bei den wenigsten Anbietern. Mieter oder deren Haftpflichtversicherung müssen dann für verursachte Schäden am Rad oder bei Dritten aufkommen. Allerdings deckt nicht jede private Haftpflichtversicherung Schäden am oder durch ein Leihfahrrad ab. Zum Teil kommen die Anbieter den Kunden entgegen und begrenzen etwa die Haftung auf eine Höchstsumme unabhängig vom Schaden. Ausnahme: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Und nur wenn Anbieter selbst grob fahrlässig oder vorsätzlich Schäden verursachen, haften diese. Das könnte beispielsweise bei schlechter Wartung oder ähnlichem der Fall sein.

Einheitlich erforderlich ist meist, dem Anbieter den Schaden oder einen Unfall umgehend zu melden. Sind andere Personen oder Fahrzeuge beteiligt, sei die Polizei einzuschalten. Ein Unfallprotokoll verlangen manche Anbieter innerhalb einer bestimmten Frist. Um zusätzliche Kosten zu vermeiden, halten Betroffene diese besser ein, rät der ACE.

Fahrräder werden nicht ordnungsgemäß abgestellt

Auch für nicht selbst verursachte Schäden kann man belangt werden. Etwa wenn das Rad nicht vertragsgemäß abgestellt wurde. Oder auch bei Verlust oder Diebstahl. Schlimmstenfalls können jegliche Kosten von der Neuanschaffung oder von der Suche über die Reparatur bis hin zur Neuanschaffung fällig werden. Manchmal endet auch die Mietzeit gar nicht, wenn Nutzer das Rad in nicht erlaubten Bereichen hinterlassen.

© dpa-infocom, dpa:210622-99-96276/2

(dpa)
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