Autofahrer vor Gericht Unfall oder Versicherungsbetrug: Reichen die Indizien?

Offenburg · Bei einem Überholvorgang soll ein anderes Auto über die volle Breite beschädigt worden sein. Die Umstände lassen die Versicherung aber skeptisch werden. Lag gar ein versuchter Versicherungsbetrug vor?

 Dann hat's gescheppert: Einen Blechschaden wünscht sich eigentlich keiner. Aber manchmal sprechen Indizien für einen fingierten Unfall, um die Versicherung zu betrügen. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Dann hat's gescheppert: Einen Blechschaden wünscht sich eigentlich keiner. Aber manchmal sprechen Indizien für einen fingierten Unfall, um die Versicherung zu betrügen. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Foto: Christin Klose

Den Vorwurf eines fingierten Unfalls muss eine Versicherung beweisen. Dafür reicht eine Häufung von Anzeichen aus, dass manipuliert wurde. Ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit genüge. So zumindest ein Urteil des Landgerichts Offenburg (Az.: 2 O 285/18), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Unfall beim Ausweichen vor dem Gegenverkehr?

In dem Fall ging es um einen Streifschaden über die komplette Seite eines Mercedes-Coupés. Der Kläger behauptete, dass ein anderes Auto von hinten kommend mehrere Autos überholte. Dann wäre der Fahrer plötzlich, als er auf Höhe des Mercedes war, nach rechts gefahren, um dem Gegenverkehr auszuweichen. So soll es zum Schaden gekommen sein. Der gegnerische Fahrer gab am Unfallort gegenüber der Polizei sofort seine Schuld zu. Dessen Versicherung aber wurde skeptisch und verweigerte die Zahlung. Die Sache ging vor Gericht.

Wie wird das Gericht die Indizien werten?

Das wies die Klage ab. Die Versicherung konnte Indizien vorbringen, die den Nachweis eines fingierten Unfalls erbrachten. Dazu gehörte: Der Kläger rechnete auf fiktiver Gutachtenbasis ab und meldete den Schaden über die gesamte Länge an. Das entsprechende Auto hatte er erst vier Monate zuvor gekauft. Doch stellte ein Sachverständiger fest, dass der Schaden nicht allen vom Auto des Beklagten stammen konnte, zumindest nicht durch einen einmaligen Berührungsvorgang.

Zudem waren beide Parteien bereits früher mehrfach in Unfälle verwickelt. Neutrale Zeugen fehlten. Auch zeigte die mündliche Verhandlung, dass sich beide „vom Sehen her“ kannten.

© dpa-infocom, dpa:210916-99-245972/2

(dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort