Strafzettel Was beim Einspruch gegen Bußgeld zu beachten ist

München · Wer zu schnell fährt und geblitzt wird, muss mit Bußgeldern und auch Punkten rechnen. Wer sich zu Unrecht belangt fühlt, kann dagegen vorgehen - muss sich aber an Fristen halten.

 Das darf doch nicht wahr sein: Wer meint, zu Unrecht einen Bußgeldbescheid bekommen zu haben, kann dagegen Einspruch erheben. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Das darf doch nicht wahr sein: Wer meint, zu Unrecht einen Bußgeldbescheid bekommen zu haben, kann dagegen Einspruch erheben. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Foto: Christin Klose

Als Autofahrerin kennen Sie das: Plötzlich werden Sie erwischt von einem Blitzer auf der Straße. War das Tempo zu schnell, kann das schnell teuer werden. Wer meint, zu Unrecht bezichtigt worden zu sein, kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt entsprechender Post Einspruch erheben, informiert der ADAC. Bei Vergehen bis 55 Euro droht ein Verwarnungsgeld. Die Zahlungsaufforderung wird in der Regel mit der normalen Post verschickt.

Ab 60 Euro wird per Einschreiben ein Bußgeldbescheid verschickt. Das ist noch mit mindestens 25 Euro Verfahrensgebühr und den Kosten für die Postzustellung verbunden. Gegen den Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung in den Postkasten bei der Bußgeldbehörde Einspruch eingegangen sein. Bei einem Einspruch folgt in der Regel eine Verhandlung vor dem Amtsgericht.

Nach zwei Wochen wird der Bescheid rechtskräftig

Dem Bußgeldbescheid kann ein Anhörungsbogen mit Gelegenheit zur Stellungnahme vorausgehen. Angaben zur Person sind dabei verpflichtend, zum Tatvorwurf muss man sich nicht äußern.

Vergehen zwei Wochen ohne Einspruch wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Eine weitere Überprüfung sei dann ausgeschlossen und die Geldbuße werde fällig, so der ADAC. Wer allerdings nachweislich die Einspruchsfrist ohne eigenes Verschulden belegbar versäumt hat, könne die sogenannte Wiedereinsetzung beantragen. Bei erfüllten Voraussetzungen kann das Verfahren fortgesetzt werden.

Die Beratung durch einen Verkehrsrechtsanwalt ist sinnvoll. Dieser könne auch ermessen, ob und welche Einwände überhaupt Aussicht auf Erfolg hätten, so der ADAC. Das gelte auch generell für die Frage, ob der Aufwand eines Einspruchs und einer etwaigen Gerichtsverhandlung in Relation zur Höhe des Verwarnungsgelds oder des Bußgelds mit Punkten steht.

Fahrtenbuchauflage kann drohen

Wer etwa angibt, nicht selbst gefahren zu sein, dem kann das Führen eines Fahrtenbuchs drohen, so eine ADAC-Sprecherin. Und wer die Korrektheit der Messung in Zweifel zieht, benötigt Einblick in die Bußgeldakte, was durch die Einschaltung eines Anwalts erleichtert wird, und muss auch mit Gutachterkosten rechnen.

Wer nach dem Blitzen gleich vor Ort aus dem Verkehr gezogen wird: Auch hier wird zwischen Verwarnungs- und Bußgeld unterschieden. Direkt vor Ort bezahlen kann man nur Verwarnungsgelder, muss man aber nicht. Dann folgt das per Post. Ein Bußgeld lässt sich grundsätzlich nicht vor Ort bezahlen und zieht die postalische Zustellung nach sich.

© dpa-infocom, dpa:210421-99-293513/2

(dpa)
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