Wenn die Durchfahrtshöhe im Parkhaus nicht stimmt

Magdeburg · Autofahrer müssen sich darauf verlassen können, dass die ausgeschilderte Durchfahrtshöhe im Parkhaus auch stimmt. Ist das nicht der Fall, haftet der Parkhausbetreiber für Schäden.

 Was draußen auf dem Schild steht, muss drinnen auch zutreffen: Ist das Parkhaus an einigen Stellen doch niedriger, haftet der Betreiber für Schäden. Foto: Michael Reichel

Was draußen auf dem Schild steht, muss drinnen auch zutreffen: Ist das Parkhaus an einigen Stellen doch niedriger, haftet der Betreiber für Schäden. Foto: Michael Reichel

Foto: DPA

In einem Parkhaus muss die angegebene maximale Durchfahrtshöhe an jeder Stelle gültig sein. Liegt die Höhe eines Fahrzeugs darunter und wird trotzdem das Wagendach beschädigt, haftet der Parkhausbetreiber für den Schaden. Das entschied das Landgericht Madgeburg (Az.: 2 S 72/13), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten.

In dem verhandelten Fall wollte ein Autofahrer in das Parkhaus eines Hotels einfahren. Die Durchfahrtshöhe war mit 2,00 Metern angegeben. Das Fahrzeug des Mannes war 1,94 Meter hoch. Auf der schrägen Zufahrt wurde das Wagendach beschädigt. Der Autofahrer müsse darauf vertrauen können, dass die Durchfahrtshöhe im gesamten Bereich des Parkhauses samt Einfahrt gelte, entschied das Gericht. Der Parkhausbetreiber musste für den Schaden am Wagen aufkommen.

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