Tatütata - Platz da! Wer beim Unfall mit Einsatzfahrzeug haftet

Berlin · Einsatzfahrzeugen etwa von Polizei oder Feuerwehr werden in bestimmten Situationen besondere Rechte eingeräumt - trotzdem müssen alle vorsichtig sein. Doch wer haftet, wenn’s trotzdem knallt?

 Es ist Ernst: Befinden sich Rettungswagen und Co. mit Blaulicht und Sirene im Einsatzmodus, geht es nicht selten um Leben und Tod. Foto: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn

Es ist Ernst: Befinden sich Rettungswagen und Co. mit Blaulicht und Sirene im Einsatzmodus, geht es nicht selten um Leben und Tod. Foto: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn

Foto: Sebastian Gollnow

Setzen Einsatzfahrzeuge Blaulicht und Sirene zusammen ein, haben sie besondere Rechte auf der Straße. Andere Verkehrsteilnehmer müssen ihnen dann zum Beispiel Vorfahrt gewähren, informiert der Auto Club Europa (ACE) mit Verweis auf die Straßenverkehrsordnung (StVO). Es handelt sich dann um das sogenannte Wegevorrecht (§ 38, Absatz 1).

Wird keines oder nur eines der zwei Signale verwendet, gilt dieses Vorrecht nicht. Andere Sonderrechte, etwa falls erforderlich schneller zu fahren als erlaubt oder rote Ampeln zu ignorieren, sind wiederum nicht an Blaulicht und Sirene gebunden.

Kommt es beim Einsatz mit Blaulicht und Sirene zu einem Unfall, ist aber nicht automatisch der Unfallgegner schuld. Das wird laut ACE immer individuell entschieden. Allerdings liegt die Beweislast in der Regel beim Fahrer des zivilen Fahrzeugs. Entsteht beispielsweise beim reinen Ausweichen ein Schaden am eigenen Auto, werde geprüft, ob es nicht auch eine Möglichkeit gegeben hätte, das ohne Unfall hinzubekommen.

Wer durch unachtsames Ausweichen ein anderes Fahrzeug beschädigt, dürfte in der Regel haftbar gemacht werden. Im Straßenverkehr seien alle aufgefordert, Einsatzfahrzeugen besonders vorsichtig auszuweichen. Stoßen dagegen zwei Ausweichende zusammen, dürfte die Schuld in der Regel hälftig geteilt werden, so der ACE.

Obwohl Fahrerinnen und Fahrer von Einsatzfahrzeugen teils von der StVO befreit sind, unterliegen sie einer gesonderten Sorgfaltspflicht. Auch im Notfall müssten Schädigungen anderer im Verkehr vermieden werden. Passiert ein Rettungswagen beispielsweise eine Kreuzung, kann dessen Fahrerin oder Fahrer laut ACE haftbar gemacht werden, wenn dabei aus Fahrlässigkeit ein Unfall verschuldet wird.

© dpa-infocom, dpa:210611-99-951023/3

(dpa)
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