AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbeanzeigen

Lesen Sie hier unsere AGB für Anzeigenaufträge.

Die AGB gelten für alle Anzeigenaufträge. Unsere Konditionen und Mediadaten finden Sie auf GA Medien.

  1. „Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
  2. Die AGB gelten sinngemäß für Beilagenaufträge. Diese werden vom Verlag grundsätzlich erst nach Vorlage eines Musters angenommen. Die mit dem Hinweis „Planungsauflage“ bezeichneten Beilagenliefermengen werden aus der IVW Druckauflage (Mo.-Sa.) 2. Quartal als Referenzquartal zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 2 % für Produktionsbedarf ermittelt. Diese Referenz-Print-Auflagenzahlen werden zur Berechnung für den gesamten Zeitraum der Gültigkeit der Preisliste herangezogen.
  3. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
  4. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
  5. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
  6. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Textteil-Millimeter dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
  7. Aufträge für Anzeigen und Prospektbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
  8. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
  9. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
  10. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
  11. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg schriftlich geltend gemacht werden.
  12. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
  13. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
  14. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Datum der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Soweit dem Verlag ein SEPA-Mandat erteilt wurde, beträgt die Vorankündigungsfrist für den Einzug mindestens 4 Tage.
  15. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
  16. Der Verlag liefert mit der Rechnung einen Anzeigenabdruck. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden auf Wunsch vollständige Belegexemplare geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
  17. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
  18. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v.H., bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v.H., bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v.H., bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v.H. beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
  19. Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
  20. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderungen an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
  21. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers auch bei Nicht-Kaufleuten im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
  22. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

ZUSÄTZLICHE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES VERLAGES

a) Anzeigen und Beilagen von Handel, Handwerk und Gewerbe aus dem Verbreitungsgebiet des General-Anzeiger Bonn werden zu den speziellen Preisen für Ortskunden berechnet. Bei Auftragserteilung über Werbungsmittler erfolgt die Annahme und Berechnung jedoch zu den regulären Grundpreisen.

b) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung von Anzeigentexten die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird.

c) Sind etwaige Mängel in den Druckunterlagen des Werbungtreibenden für den Verlag nicht erkennbar, so hat der Werbungtreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.

d) Mängel einer abgedruckten Anzeige hat der Werbungtreibende umgehend geltend zu machen, andernfalls kann der Werbungtreibende Ansprüche wegen Mängeln nicht mehr erheben. Ist eine Anzeige zum wiederholten Abdruck vorgesehen, obliegt dem Werbungtreibenden die unverzügliche Überprüfung der Erstveröffentlichung der Anzeige auf etwaige offensichtliche Mängel. Stellt der Werbungtreibende solche offensichtlichen Mängel fest, hat er sie dem Verlag unverzüglich mitzuteilen, damit dieser dafür Sorge tragen kann, dass sie sich bei den Folgeveröffentlichungen nicht wiederholen. Bei nicht rechtzeitiger Benachrichtigung bestehen keinerlei Ansprüche wegen einer fehlerhaften Folgeveröffentlichung.

e) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen frei von Rechten Dritter sind, nicht gegen Straf- oder sonstige Gesetze verstoßen und Rechte Dritter nicht verletzen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht und wird der Verlag deshalb in Anspruch genommen, hat der Auftraggeber den Verlag von diesen Ansprüchen einschließlich der dem Verlag aus der Inanspruchnahme erwachsenden Kosten freizustellen.

f) In Fällen höherer Gewalt und im Falle der Unmöglichkeit erlischt die Leistungspflicht des Verlages. Ein Schadenersatzanspruch besteht nur, wenn der Verlag die Gründe für die Nichtleistung zu vertreten hat.

g) Bei mündlich und fernmündlich aufgegebenen Bestellungen und Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Wir bitten, mündlich und fernmündlich aufgegebene Anzeigenaufträge stets schriftlich zu bestätigen. Abbestellungen müssen in jedem Fall schriftlich erfolgen.

h) In Ergänzung zu Ziffer 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden bei Zahlungsverzug Verzugszinsen erhoben, die 5% über dem jeweiligen Basiszins liegen.

i) Der Verlag kann für Anzeigen, die in Themen-Kollektiven erscheinen, von der Preisliste abweichende Preise vereinbaren, die auch anteilige Kosten für thematisch unterstützende redaktionell gestaltete Beiträge enthalten können. Auf die jeweils geltenden Preise wird der Verlag den Werbungtreibenden vor Vertragsschluss hinweisen.

j) Bei Zeilenanzeigen und privaten Gelegenheitsanzeigen besteht kein Anspruch auf Belegausschnitt.

k) Generell werden keine Platzierungen zugesagt. In Ausnahmefällen bezieht sich jedoch die Bestätigung einer Platzierung auf die jeweils belegte Hauptausgabe. Falls zu dieser Hauptausgabe Wechselseiten gehören, so behält sich der Verlag hier eine andere Platzierung vor.

l) Zuschriften auf Chiffreanzeigen, außer Stellenangebote, werden nur dann weitergeleitet, wenn sie in Standardbrief- oder Postkartenform abgefasst sind.

m) Ist der Auftraggeber abgemahnt worden oder hat er bereits eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bezüglich bestimmter Anzeigen(-inhalte) abgegeben, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Verlag schriftlich darüber zu informieren. Unterlässt der Auftraggeber diese Obliegenheitspflicht, haftet der Verlag auch nicht für den dem Auftraggeber durch die wiederholte Veröffentlichung der beanstandeten Anzeigen(-inhalte) entstehenden Schaden.

n) Bei nach Verlagsrichtlinien gestalteten standardisierten Anzeigen (rubrizierte Anzeigen bzw. Wortanzeigen) besteht kein Anspruch auf Probeabzüge.

o) Für die Gewährung eines Konzernrabattes auf Konzerngesellschaften ist der schriftliche Nachweis einer mehr als 50-prozentigen Kapitalbeteiligung der jeweiligen Konzerngesellschaft erforderlich. Konzernrabatt wird nur bei privatwirtschaftlich organisierten Zusammenschlüssen gewährt. Keine Anwendung findet er z.B. beim Zusammenschluss verschiedener selbstständiger hoheitlicher Organisationen oder bei Zusammenschlüssen, bei denen Körperschaften des Öffentlichen Rechts beteiligt sind.

p) Der Anzeigenteil dieser Zeitung wird nach typografischen Gesichtspunkten gesetzt und umbrochen. Dies kann eine redaktionelle Anpassung der Anzeige erforderlich machen. Der Verlag hält sich im Bedarfsfall entsprechende Maßnahmen vor.

q) Vervielfältigte Druckunterlagen sowie montagefähige Papiervorlagen (z.B. Fotopapier) stehen dem Verlag mit Auftragserteilung zur freien Verfügung und unterliegen nicht der Aufbewahrungspflicht für Druckunterlagen.

r) Bei Einsendung von Manuskripten versichert der Einsender über die Rechte an den überlassenen Schrifttypen verfügen zu können.

ONLINE: Der Verlag ist berechtigt für die Printausgabe gebuchte Anzeigen ergänzend in anderen Print-und Onlinemedien (GA-Trauer, GA Jobs, ga.de) zwecks Resonanzerhöhung zu veröffentlichen. Die Kosten für die Onlineschaltung trägt der Inserent. Verzichtet der Inserent auf die Onlineverlängerung werden ihm die Kosten dennoch in Rechnung gestellt und er ist verpflichtet, den Verzicht bei Buchung dem Verlag mitzuteilen. Der Verlag ist zudem berechtigt, die Anzeigen für die Onlineveröffentlichung technisch zu bearbeiten und optisch zu verändern.

DATENSCHUTZ: Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt. Unsere Datenschutzbestimmungen finden Sie unter www.ga.de/datenschutz.

DIGITALE ÜBERMITTLUNG VON DRUCKUNTERLAGEN FÜR ANZEIGEN

a) Für die einwandfreie Bearbeitung und Veröffentlichung von digital übermittelten Anzeigenvorlagen übernimmt der Verlag nur dann Verantwortung, wenn die auf Blatt 3 genannten Richtlinien eingehalten werden. Daten bzw. Vorlagen, die nicht diesen Richtlinien entsprechen, kann der Verlag ablehnen. Bei minderwertigen Druckresultaten, die auf eine Abweichung von diesen Richtlinien zurückzuführen sind, besteht kein Regressanspruch.

b) Für digital übermittelte Druckunterlagen gelten die mitgeteilten Anzeigenschlusstermine (Dateneingang im Verlag).

c) Digital übermittelte Druckunterlagen für Farbanzeigen können nur mit einem auf Papier gelieferten Farbproof zuverlässig verarbeitet werden. Ohne farbverbindlichen Proof sind Farbabweichungen möglich. Hierfür können keine Regressansprüche geltend gemacht werden.

d) Der Kunde hat vor der digitalen Übermittlung von Druckunterlagen dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Daten frei von Computerviren sind. Entdeckt der Verlag in einer übermittelten Anzeigendatei Computerviren, wird diese bei Bedarf gelöscht, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche geltend machen kann. Der Verlag seinerseits behält sich vor, Schadenersatzansprüche an den Kunden zu stellen, wenn durch die Viren Schäden entstanden sind.

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