ANZEIGE Steuertipp Nicht jedes Arbeitszimmer ist absetzbar

Immer mehr Menschen arbeiten zu Hause. Wer sich dafür ein eigenes Arbeitszimmer in seiner Wohnung einrichtet, kann unter bestimmten Voraussetzungen Steuern sparen.

Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer können Beschäftigte nicht steuerlich absetzen.

Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer können Beschäftigte nicht steuerlich absetzen.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Einen Schreibtisch haben die meisten zu Hause. Und viele Beschäftigte nutzen ihn auch für den Job. Doch das Finanzamt erkennt einen häuslichen Arbeitsplatz nicht in jedem Fall an, erklärt die Bundessteuerberaterkammer. Wer das Arbeitszimmer steuerlich geltend machen will, muss dabei einige klare Regeln beachten.

Geltend gemacht werden kann ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden nur, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann dürfen Steuerpflichtige im Jahr bis zu 1250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Dieser Betrag verdoppelt sich, wenn zwei Personen dasselbe Arbeitszimmer nutzen.

Als anderer Arbeitsplatz zählt grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der objektiv zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Der Arbeitnehmer muss jederzeit auf einen Arbeitsplatz zugreifen können. Wenn im Fall von Pool-Arbeitsplätzen zum Beispiel für zehn Arbeitnehmer nur fünf Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, fehlt ein anderer Arbeitsplatz.

Damit das Finanzamt das häusliche Arbeitszimmer wie gewünscht anerkennt, muss es außerdem vorwiegend für die berufliche Tätigkeit vorgesehen sein. Für private Zwecke darf es nur sehr eingeschränkt genutzt werden. Gibt es nur eine Arbeitsecke in einem Wohnraum, können die Aufwendungen auch nicht anteilig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, können die Kosten für die Ausstattung – also etwa Teppiche, Vorhänge oder Lampen – in voller Höhe abgesetzt werden. Gleiches gilt für Aufwendungen für Arbeitsmittel wie Regal, Bürostuhl oder Schreibtisch. Ein Computer muss meist über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Anteilig anerkannt werden Ausgaben für Miete, Wasser-, Energie- und Reinigungskosten, ebenso wie für eine Renovierung, Müllabfuhr und die Gebäudeversicherung. dpa

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