Neutralitätspflicht verletzt Wankas AfD-Schelte verstößt gegen das Grundgesetz

Karlsruhe/Berlin · Regierungsmitglieder dürfen ihre Amtsautorität nicht zum Kampf gegen Parteien einsetzen. Diese Neutralitätspflicht gilt auch außerhalb des Wahlkampfs, stellt das Bundesverfassungsgericht klar - und gibt damit der AfD recht.

 Wanka hatte in einer Mitteilung, die über ihr Ministerium verbreitet worden war, eine "Rote Karte" für die AfD gefordert.

Wanka hatte in einer Mitteilung, die über ihr Ministerium verbreitet worden war, eine "Rote Karte" für die AfD gefordert.

Foto: Britta Pedersen

Bundesminister dürfen sich im Wettbewerb der Parteien nicht auf die Autorität ihres Amtes oder die Ausstattung ihres Ministeriums stützen.

Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem von der AfD angestrengten Verfahren gegen Bundesbildungsministerin Johanna Wanka entschieden. Die Karlsruher Richter bescheinigten der CDU-Politikerin, gegen das Grundgesetz verstoßen zu haben. (2 BvE 1/16)

Anlass war die heftige Auseinandersetzung um die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung. Wanka hatte am 4. November 2015 auf der Homepage des Ministeriums eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der sie eine "Rote Karte" für die AfD forderte. Damit reagierte sie damals auf einen Demonstrationsaufruf der Partei. Der AfD-Protest stand unter dem Motto "Rote Karte für Merkel! - Asyl braucht Grenzen!".

Die Forderung nach einer "Roten Karte" für die AfD verletze das Recht auf Chancengleichheit nach Artikel 21 des Grundgesetzes, urteilte das höchste deutsche Gericht. Die Bundesregierung dürfe sich zwar gegen Vorwürfe wehren, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle. Allerdings müsse sie dabei sachlich bleiben. Das Gebot der staatlichen Neutralität gelte auch außerhalb von Wahlkampfzeiten.

"Ein Recht auf Gegenschlag, dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen, nach dem Motto, "wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus", besteht nicht", unterstrich Voßkuhle. Staatliche Organe seien nicht dazu aufgerufen, Bürger zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an Demonstrationen von politischen Parteien zu veranlassen. "Auch nur mittelbare Boykottaufrufe sind unzulässig."

Wanka hatte in ihrer Pressemitteilung seinerzeit unter anderem dem AfD-Politiker Björn Höcke vorgeworfen, der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub zu leisten. Rechtsextreme, "die offen Volksverhetzung betreiben", erhielten damit unerträgliche Unterstützung. In der Verhandlung hatte Wanka argumentiert, dass Äußerungen als Reaktion auf verbale Angriffe vom Neutralitätsprinzip gedeckt sein müssten, solange sie sich nach Form und Inhalt in dem durch die Kritik vorgegebenen Rahmen hielten.

Die Verfassungsrichter des Zweiten Senats ließen diese Auffassung nicht gelten. "Sie hätte zu Folge, dass die Bundesregierung bei einem auf unwahre Behauptungen gestützten Angriff auf ihre Politik ihrerseits berechtigt wäre, unwahre Tatsachen zu verbreiten", hieß es in der Begründung.

Für die AfD ist der Zeitpunkt der Urteilsverkündung günstig, lenkt die Entscheidung doch von den jüngsten Grenzüberschreitungen der eigenen Parteimitglieder ab. So nahm die AfD das Urteil auch mit Genugtuung auf. Parteichef Alexander Gauland sagte: "Gott sei Dank gibt es noch Richter in Karlsruhe." Das Urteil sollte auch anderen Regierungsmitgliedern eine Lehre sein, warnte Co-Chef Jörg Meuthen.

Vor allem der Politische Aschermittwoch im sächsischen Nentmannsdorf liegt dem AfD-Vorstand bis heute schwer im Magen. Sachsen-Anhalts AfD-Landtagsfraktionschef André Poggenburg fing sich für seine Rede vor johlenden Anhängern eine Abmahnung des Bundesvorstandes ein. Er hatte mit Blick auf die Türkische Gemeinde in Deutschland gesagt: "Diese Kümmelhändler haben selbst einen Völkermord an 1,5 Millionen Armeniern am Arsch, für den sie bis heute keine Verantwortung übernehmen."

Justizminister Heiko Maas (SPD) hatte soeben in einem Interview gesagt, er sehe Teile der AfD "auf dem Weg, ein Fall für den Verfassungsschutz zu werden". Maas zählt neben Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen (CDU) zu den Regierungsmitgliedern, die von AfD-Politikern am häufigsten verbal attackiert werden.

Bereits im Dezember 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die Rechte von Ministern im Wahlkampf präzisiert. Es wies eine Klage der NPD gegen die damalige Familienministerin Manuela Schwesig (SPD) ab. Sie hatte in einem Interview mit Blick auf die bevorstehende Landtagswahl in Thüringen vor der NPD gewarnt. Äußerungen als Parteipolitiker und Privatmensch seien möglich, müssten aber klar vom Ministeramt getrennt werden, sagte Voßkuhle damals.

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