Kommentar zum Eventim-Urteil Ein theoretischer Sieg für Ticketkäufer

Meinung | München · Vorverkaufsgebühren dürfen künftig nicht mehr einfach einbehalten werden, falls eine Veranstaltung ganz abgesagt wird. Dennoch bedeutet das Urteil gegen CTS Eventim nicht, dass das Durchsetzen finanzieller Ansprüche von verhinderten Konzertbesuchern künftig zum Selbstläufer wird, kommentiert unser Autor.

 Konzertkarten des Veranstalters Eventim.

Konzertkarten des Veranstalters Eventim.

Foto: Britta Pedersen/Archiv

Es ist ein Urteil, das sich gegen den hierzulande führenden Tickethändler CTS Eventim richtet, aber die gesamte Veranstaltungsbranche betrifft. Vorverkaufsgebühren, von denen man ohnehin als Verbraucher nie wusste, wie hoch sie eigentlich sind, dürften künftig nicht mehr einfach so einbehalten werden, falls ein Konzert oder eine andere Veranstaltung komplett abgesagt wird. Das gilt zumindest, falls das Urteil durch alle eventuellen Instanzen hindurch Bestand hat. Dafür gibt es indes einige Indizien. Auch das Landgericht Traunstein hatte zum Beispiel zuletzt in einem ähnlichen Fall ganz ähnlich geurteilt wie jetzt das Landgericht München.