Einrichtung von Halteverboten Wie sich Anwohner in Bonn Parkplätze für Umzüge freihalten können

Bonn · Wer umzieht oder sich Möbel liefern lässt, hat häufig die Sorge, keinen ausreichend großen Parkplatz zu finden. Wer eine Haltverbotszone einrichten möchte, kann sich bei der Stadt Bonn eine Genehmigung holen. Es gilt allerdings, einige Regeln einzuhalten.

 Wer in Bonn eine Halteverbotszone einrichten möchte, muss sich die Schilder selbst besorgen.

Wer in Bonn eine Halteverbotszone einrichten möchte, muss sich die Schilder selbst besorgen.

Foto: dpa

Wer mit einem Transporter oder gar einem Lastwagen umzieht oder sich Möbel nach Hause liefern lässt, hat häufig das Problem, vor der eigenen Haustür keinen ausreichend großen Parkplatz zu finden. Die Stadt Bonn erteilt zwar Genehmigungen für Halteverbotszonen, dafür müssen aber bestimmte Regeln beachtet werden.

Wer zwischen Montag und Samstag umzieht, kann bei der Stadt Bonn eine Ausnahmegenehmigung beantragen und dann, zum Beispiel vor der eigenen Haustür, ein vorübergehendes Halteverbot einrichten. Hat man eine Genehmigung von der Stadt erhalten, muss man sich selbst ein entsprechendes Halteverbotsschild besorgen, zum Beispiel bei einer Verleihfirma oder einem Umzugsunternehmen. Die Stadt Bonn stellt keine Verkehrsschilder zur Verfügung.

Wie die Stadt Bonn auf GA-Anfrage mitteilt, müssen die Schilder vier Tage vor dem Termin aufgestellt werden. Ergänzt werden müssen die Schilder mit der Angabe des Zeitraums und des Grunds für das Halteverbot. Ein solches Halteverbot kostet für einen Tag und ein Fahrzeug 30 Euro. Wer eine Parkfläche absperrt, ohne eine entsprechende Genehmigung der Stadt zu haben - zum Beispiel mit Mülltonnen oder Flatterband - begeht damit eine Ordnungswidrigkeit.

Für Sonntage und Feiertage gibt es die Möglichkeit, ein Halteverbot einzurichten, nicht. Auch Umzüge sind an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt, da es sich dabei um einen „Verstoß gegen die Regelungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage NRW“ handelt, wie die Stadt Bonn erklärt. Wer trotzdem an einem Sonn- oder Feiertag umzieht, begeht damit eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

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