Verbrauchertipps in der Corona-Krise Mit dem Kinderzuschlag kann man das Kurzarbeitergeld aufstocken

Bonn · Wenn das Kurzarbeitergeld nicht reicht, können Arbeitnehmer durch Hartz IV oder den Kinderzuschlag Hilfe beantragen.

 Auch in der Luftfahrttechnik sind viele Menschen in Kurzarbeit.

Auch in der Luftfahrttechnik sind viele Menschen in Kurzarbeit.

Foto: dpa/Daniel Reinhardt

Jeder dritte Betrieb hat in Deutschland inzwischen Kurzarbeit angemeldet. Einige Millionen Arbeitnehmer sind auf Kurzarbeitergeld angewiesen. Gerade bei Geringverdienern reicht dieses bei vielen hinten und vorne nicht. Eine Erhöhung kommt frühestens im Juni. Was tun bis dahin?

■ Späte Erhöhung: Wer beispielsweise im April in Kurzarbeit gegangen ist, bekommt bis einschließlich Juni 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns als Kurzarbeitergeld. Ab Juli gibt es drei Monate lang je 70 und von Oktober bis Dezember 80 Prozent. Dauert die Kurzarbeit länger, dann geht es im nächsten Januar wieder die Treppe runter auf 60 Prozent. Für Eltern kindergeldberechtigter Kinder sind es jeweils sieben Prozentpunkte mehr. Diese verzögerte Erhöhung, die der Koalitionsausschuss am 22. April beschlossen hat, gibt es zudem nur für diejenigen, deren Arbeitszeit mindestens um 50 Prozent verkürzt wurde.

■ Erste Hilfe: Für viele Kurzarbeiter wird es finanziell sehr eng werden. Ratsam ist deshalb oft ein schneller Antrag auf aufstockendes Hartz IV (ALG II) beziehungsweise den Kinderzuschlag. Für beide Leistungen gelten jetzt erleichterte Bedingungen. Anträge können Betroffene online stellen. Vermögen wird großzügig beziehungsweise gar nicht geprüft. Für eine vierköpfige Familie sind zum Beispiel aktuell Rücklagen von bis zu 150 000 Euro erlaubt. Zudem werden immer die vollen Wohnkosten akzeptiert – auch Mieten, die als „übertrieben hoch“ gelten. Eine vierköpfige Familie, die monatlich 1000 Euro Miete zahlen muss, könnte vom Jobcenter einen monatlichen Aufstockungsbetrag von etwa 600 Euro erhalten. Vorausgesetzt, die Familie hat außer Kurzarbeitergeld und Kindergeld keine weiteren Einkünfte.

■ Kinderzuschlag plus Wohngeld: Viele Familien stehen allerdings mit Kinderzuschlag plus Wohngeld besser da als mit ALG II. Zudem hat mancher lieber mit der Familienkasse als mit dem Jobcenter zu tun. Häufig ist allerdings unklar, auf welche der beiden Leistungen Anspruch besteht. Was also tun? „Grundsätzlich können Kundinnen und Kunden gleichzeitig beide Leistungen beantragen“, erklärt Christian Ludwig von der Bundesagentur für Arbeit. Wichtig ist allerdings: In diesem Fall muss man den „Leistungsträger über die Antragstellung beim anderen Träger informieren“.

■ Nur Wohngeld: Für manche Kurzarbeiter kann es auch reichen, zusätzlich Wohngeld zu beantragen. Allerdings: Gerade bei hohen Unterkunftskosten ist ein Antrag auf Wohngeld oft keine Option. Denn hier wird die Miete – anders als bei ALG II oder dem Kinderzuschlag – nur begrenzt berücksichtigt.

Die Reihe „Verbrauchertipp“ erscheint montags im GA und bietet Service rund um Verbraucherthemen.

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