Tipps für Verbraucher Wer zahlt bei Sturmschäden?

Bonn · Umherfliegende Dachziegel oder herabfallende Äste verursachen bei Stürmen meist Schäden an Autos und Häusern. Bahnreisende müssen bei Stürmen mit ausfallenden Zügen rechnen. So bekommt der Verbraucher sein Geld zurück.

Sturmtief "Friederike" hat große Teile von Deutschland ins Visier genommen. Viele Schadensfälle sind abgedeckt, die Betroffenen müssen aber einige an Regeln einhalten. Die ARAG-Versicherung weist darauf hin, dass Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen Sturmschäden meist abdecken. Im Reiseverkehr gibt es Verspätungen und Zugausfälle. Doch auch hier steht der Verbraucher nicht auf verlorenem Posten und kann sein Geld für das Ticket zurück verlangen, rät die Verbraucherzentrale NRW. Der GA zeigt, was man bei Beeinträchtigungen und Schäden durch Stürme machen kann.

Schäden an Haus und Wohnung

Hausbesitzer bekommen mit einer Hausratversicherung die Folgekosten bei Sturmschäden erstattet. Die Versicherung deckt Schäden an Einrichtungsgegenständen, am Dach oder Bruchschäden an Glas in Fenstern oder Türen ab. Auch Eigentümer von Wohnungen können von einem Sturm stark betroffen sein, etwa, wenn durch ein abgedecktes Dach Wasser in die Wohnung dringt. Eine Wohngebäudeversicherung übernimmt die Folgekosten bei Schäden. Das gilt vor allem für Eigentümer von Häusern mit Eigentumswohnungen. Wer eine einzelne Wohnung in einem Haus besitzt, kann meist auf die Hausverwaltung zurückkommen. Die schließt in der Regel eine Gebäudeversicherung ab.

Schäden an Autos

Umherfliegende Dachpfannen, herabstürzende Äste oder gar umgestürzte Bäume können Schäden an Autos verursachen. Dafür kommt eine Teilkaskoversicherung auf. Sie zahlt die Reparaturen und muss bei Bedarf den Zeitwert des Wagens ersetzen. Achtung: Nur eine Vollkaskoversicherung kommt für Schäden am Fahrzeug durch eigenes Verschulden auf. Das kann im Falle eines Sturms ein Auffahrunfall sein, der durch einen umgestürzten Baum ausgelöst wird.

Früh genug melden

Schäden sollten der Versicherung so schnell wie möglich gemeldet werden. Notdürftige Reparaturen dürfen zwar vorgenommen werden, bevor ein Gutachter sich die Schäden angesehen hat, aber nur um Folgeschäden zu vermeiden. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte man vom Schaden vor einer Reparatur Fotos machen.

Bahnausfälle durch Stürme

Wer wegen ausfallender Züge mehr als eine Stunde später an sein Ziel kommt, darf einen Teil des Geldes für das Bahnticket zurück verlangen. Das gilt für Fern- und Nahverkehr, sowie für Privatbahnen und S-Bahnen. Bahngesellschaften dürfen die Rückzahlungen wegen Bahnausfällen durch einen Sturm nicht verweigern.

Wie die Bahn informiert, behalten alle Fahrkarten für vom Sturm betroffene Strecken ihre Gültigkeit. Sie können kostenfrei erstattet oder bis eine Woche nach Störungsende flexibel genutzt werden. Das gelte auch für zuggebundene Fahrscheine. Sitzplatzreservierungen können umgetauscht werden.

Wenn aufgrund des Wetters Züge ausfallen oder die Ankunftszeit ungewiss ist, darf man folgendes: Erreicht man sein Ziel mindestens eine Stunde später, gibt es 25 Prozent des Ticketpreises zurück. Ab 120 Minuten bekommt man 50 Prozent erstattet. Man kann aber auch auf die Zugfahrt verzichten und den gesamten Fahrtpreis zurückholen. Als dritte Möglichkeit darf man seine Reise abbrechen, zum Startpunkt kostenfrei zurückfahren und den Preis für die nicht genutzte Strecke zurück verlangen.

Wer wegen Verspätungen ein Taxi nimmt, bleibt meist auf den Kosten sitzen. Die Bahnunternehmen zahlen in der Regel nur, wenn der Reisende sein Ziel auch nicht mit Schienenersatzverkehr oder anderen Verkehrsmitteln nicht bis 24 Uhr erreicht. Eine weitere Ausnahme, in der das Unternehmen zahlen müsste ist, wenn sich die Ankunft zwischen 24 und 5 Uhr morgens um mehr als 60 Minuten nach hinten verschiebt. Das gilt aber nicht für Busse, Straßenbahnen und U-Bahnen. Die Bahn hat für betroffene Kunden eine kostenlose Sonderhotline eingerichtet: 08000 996633.

Weitere Hilfen bei Erstattungen des Tickets gibt es unter www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de.

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