Reiserecht Kein Schmerzensgeld für Zwischenlandung wegen Defekt

Hannover · Das Flugzeug hat plötzlich einen Riss in der Scheibe, der Pilot entscheidet sich zur Zwischenlandung - keine angenehme Situation. Zwei Urlauber wollten daraus Profit ziehen.

 Eine außerplanmäßige Zwischenlandung wegen eines Defekts ist nicht schön - aber in der Regel auch kein lebensgefährliches Ereignis. Foto: Frank Rumpenhorst/dpa/dpa-tmn

Eine außerplanmäßige Zwischenlandung wegen eines Defekts ist nicht schön - aber in der Regel auch kein lebensgefährliches Ereignis. Foto: Frank Rumpenhorst/dpa/dpa-tmn

Foto: Frank Rumpenhorst

Die unplanmäßige Zwischenlandung wegen eines Risses in der Flugzeugscheibe rechtfertigt zwar eine Entschädigung aufgrund der Verspätung. Weitere Ansprüche können die Passagiere jedoch nicht unbedingt geltend machen. So war es in einem Fall vor dem Landgericht Hannover (Az.: 8 O 14/718).

Die Kläger kehrten von einer Pauschalreise aus der Türkei zurück. Auf dem Rückflug tauchte ein Riss in der Windschutzscheibe des Flugzeugs auf. Der Pilot senkte zunächst die Flughöhe und landete dann in Belgrad zwischen, wo die Scheibe ausgetauscht wurde. Am nächsten Tag sollte es mit der gleichen Maschine weiter nach Stuttgart gehen. Die Urlauber buchten jedoch eigene Ersatzflüge am gleichen Tag.

Wegen der Verspätung erhielten die Kläger 800 Euro Ausgleichszahlung. Doch das reichte ihnen nicht: Sie verlangten vom Veranstalter auch die Kosten für ihre selbst organisierte Rückreise, Schmerzensgeld von jeweils 5000 Euro, Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude sowie einen Verdienstausfall, weil die beiden am Tag der Ankunft schon wieder hatten arbeiten wollen.

Zur Begründung erklärten die Kläger unter anderem, das Flugzeug sei binnen weniger Sekunden 5000 Meter abgesackt. Man habe „Todesängste erlitten“ und geglaubt, sterben zu müssen.

Das Gericht fand anhand von Zeugenaussagen jedoch keine Belege für diese Schilderung. Es habe kein lebensgefährliches Sicherheitsrisiko bestanden, von einem „Beinahe-Absturz“ könne keine Rede sein. Auch sei die Erholung durch das Ereignis nicht entfallen oder überlagert worden. Ein derartiger technischer Defekt, der eine Zwischenlandung nach sich zieht, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko.

Über das nicht amtliche Urteil vom 18. Juli 2019 berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ (Ausgabe 2/2020).

© dpa-infocom, dpa:200806-99-69911/2

(dpa)
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