Belgien Parlament erlaubt Minderjährigen den Tod auf Verlangen

BRÜSSEL · Als Marie vor vier Jahren zum ersten Mal wegen Leukämie ins Krankenhaus musste, fand sie eine Freundin: Jeanine. Die beiden damals zehn Jahre alten Mädchen freundeten sich an.

 Wenn es unerträglich geworden ist, sollen in Belgien auch Kinder über Leben oder Tod entscheiden dürfen.

Wenn es unerträglich geworden ist, sollen in Belgien auch Kinder über Leben oder Tod entscheiden dürfen.

Foto: dpa

"Ihr ging es viel schlechter als mir", erzählt Marie heute. "Sie hat oft vor Schmerzen geweint, sie wusste, dass sie sterben würde, sie wollte es." Immer wieder habe ihre Freundin den Arzt und ihre Eltern gebeten, doch "was zu machen, damit das alles aufhört." Damals war aktive Sterbehilfe in Belgien tabu. Jeanine litt über ein halbes Jahr, ehe sie erlöst wurde. Marie ist heute gesund. Sie sagt: "Ich wünschte, man hätte etwas für Jeanine tun können."

Am Donnerstagabend beschloss das belgische Parlament, das zwölf Jahre alte Euthanasie-Gesetz von Mai an auszuweiten. Künftig dürfen auch Minderjährige unter 18 Jahren vom Arzt den eigenen Tod verlangen. "Man hat alle Kinder, von null bis 18 Jahren, in dieselbe Kategorie gesteckt", empörte sich die Abgeordnete Marie-Christine Marghem noch in den letzten Tagen. Ein todkrankes Kind wolle zwar nicht mehr leiden. "Das ist aber nicht dasselbe wie sterben."

Doch die Mehrheit der Abgeordneten teilte am Donnerstag die Meinung der Liberalen Carina van Cauter: "Der Gesetzentwurf, der vorliegt, geht aus von einem Recht auf ein menschenwürdiges Lebensende. Warum soll dies kein Grundrecht auch für Minderjährige sein?" Das Land ist gespalten, noch am Dienstag demonstrierten einige hundert Gesetzgegner vor dem Amtssitz von Ministerpräsident Elio di Rupo. Doch sie kamen zu spät.

Schon vor einigen Monaten hatte der Senat der Reform zugestimmt, am Donnerstag folgten die Regierungsparteien Sozialisten und Liberale. Die flämischen Nationalisten und die Grünen stimmten aus der Opposition zu. Nur die christliche CDH hatte versucht, das Gesetz zu stoppen, um alles noch einmal "in Ruhe zu beraten". 160 Kinderärzte reichten eine Petition ein, auch sie wollten Zeit gewinnen. Andere Kindermediziner appellierten an die Abgeordneten, die neuen Vorschriften in Kraft zu setzen.

"Skandalös sind die Krankheit und der Tod von Kindern, nicht die Sterbehilfe", argumentierte Senator Philippe Mahoux, selbst Mediziner. Der Streit drehte sich bis zuletzt um die Frage, ob Minderjährige tatsächlich wissen, was sie tun, wenn sie aktive Sterbehilfe einfordern. "Ein 17-Jähriger kann genauso leiden wie ein Erwachsener", argumentierte der belgische Abgeordnete Jean-Jacques De Gucht, der zu den Initiatoren zählt. Aber er habe nicht die gleichen Rechte.

Im Gegensatz zu den Niederlanden, wo ein Patient mindestens zwölf Jahre alt sein muss, um den Tod verlangen zu können, gibt es im belgischen Gesetz keine Altersgrenze nach unten. Tatsächlich aber dürfte die bei sechs Jahren liegen, denn zu den Voraussetzungen gehört die ausdrückliche Willensäußerung des Betroffenen, die mehrfach schriftlich und mündlich abgegeben werden muss. Außerdem soll ein Psychologe die intellektuelle Reife des Erkrankten feststellen. Die Zustimmung der Eltern ist Pflicht.

Das beruhigte die Kritiker keineswegs: "Was macht man, wenn ein Elternteil einverstanden ist und der andere nicht?", fragte der Fraktionschef der Christdemokraten, Christian Brotcorn. Wie viele Kinder von der Neuregelung betroffen sind oder sie in Anspruch nehmen, gilt als offen. Beobachter sprechen von fünf Fällen im Jahr. Der Chef der Intensivstation des Königin-Fabiola-Kinderkrankenhauses, Dominique Biarent, nennt die Neuregelung eine "Erleichterung".

Die Willensäußerung ist nicht ersetzbar

Das bestehende belgische Euthanasie-Gesetz wird genau genommen nicht erweitert, sondern für betroffene Patienten unter 18 Jahren geöffnet. Denn die wichtigste Voraussetzung bleibt bestehen: die eigene Entscheidung. Anders als in früheren Fassungen ist diese Willensäußerung nicht ersetzbar.

Sie muss mehrfach mündlich und schriftlich an verschiedenen Tagen festgehalten werden. Auch künftig können also nicht die Eltern eines kleineren Kindes den Tod von den Ärzten verlangen. Minderjährige erhalten das Recht auf aktive Sterbehilfe nur dann, wenn sie schwerstkrank sind und die Ärzte ihnen "unerträgliches Leid" bescheinigt haben.

Ein Gutachten des behandelnden Arztes reicht dazu nicht, mehrere Mediziner müssen unabhängig voneinander die Diagnose bestätigen. Außerdem wird ein Psychologe hinzugezogen, der die Urteilsfähigkeit des minderjährigen Patienten feststellen muss. Er soll herausfinden, ob der Kranke die Tragweite seiner Entscheidung erfassen kann. Zusätzlich müssen auch die Eltern des Kindes einwilligen. Dennoch gibt es Unstimmigkeiten.

In der französischen Fassung des Gesetzes wird verlangt, die Ärzte müssten sich sicher sein, dass der Patient "innerhalb von kurzer Zeit" sterben wird. In der flämischen Fassung heißt es allerdings "in absehbarer Zeit". Beide Formulierungen werfen Fragen auf, weil sie nicht näher beschrieben werden. Sind drei Tage "innerhalb kurzer Zeit"? Wenn es so wäre, braucht man die Sterbehilfe? Selbst innerhalb der belgischen Sterbehilfe-Kommission, die über den Wunsch des Patienten entscheidet, gibt es unterschiedliche Auffassungen. Nun geht man davon aus, dass "in absehbarer Zeit" bedeutet, der Patient hat noch "sechs Monate oder mehr Lebenszeit" vor sich.

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