Retouren Händler dürfen Rücksendekosten abwälzen

Berlin · Onlineshopping boomt besonders jetzt in Coronazeiten. Doch wer zahlt, wenn die Ware nicht gefällt und zurückgeschickt werden muss?

 Kunden haben nicht grundsätzlich das Recht, gekaufte Ware immer kostenlos zurückzusenden. (Symbolbild). Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa

Kunden haben nicht grundsätzlich das Recht, gekaufte Ware immer kostenlos zurückzusenden. (Symbolbild). Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa

Foto: Karl-Josef Hildenbrand

Früher war alles besser? Kommt auf die Perspektive an. Einst war es beim Onlineshopping der Händler, der das Porto für eventuelle Retouren übernehmen musste, zumindest dann, wenn der Wert der zurückgeschickten Waren 40 Euro überstieg.

Doch seit einer Gesetzesänderung im Sommer 2014 dürfen die Onlineshops die Rücksendekosten nach einem Widerruf unabhängig vom Warenwert auf die Käuferinnen und Käufer abwälzen - wenn sie vor dem Einkauf über die mit einer Rücksendung verbundenen Kosten informiert haben.

So richtig mitbekommen hat das aber noch nicht jeder. Ein möglicher Grund dafür: Zahllose Händler haben aus Gründen der Kundenbindung schon immer einen kostenlosen Retourenaufkleber beigelegt oder zum Ausdrucken bereitgestellt und tun dies immer noch - aber eben längst nicht mehr jeder Händler.

Und noch eine Besonderheit, falls die Käuferin oder der Käufer den Versand bezahlt haben sollte: Diese Hinsendekosten können Händler im Falle eines Widerrufs nicht abwälzen. Sie müssen diese der Käuferin oder dem Käufer erstatten, aber nur in Höhe eines Standardversands.

© dpa-infocom, dpa:201125-99-461219/3

(dpa)
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