Fliegender Teppich fügt Besitzer bleibende Schäden zu

Umzugshelferin warf in Tannenbusch alles aus dem Fenster

Bonn. Ein fliegender Teppich, der fast seinen Besitzer erschlagen hätte, beschäftigte nun die Justiz. Denn der Teppich war nicht durch Magie, sondern durch Menschenhand zum gefährlichen Werkzeug geworden, und deshalb war der schwer verletzte 64-jährige Teppichbesitzer vor die 3. Zivilkammer des Landgerichts gezogen und hatte eine 53-jährige Frau auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt, insgesamt 5 360 Euro.

Nun im Prozess erfuhr das Gericht, wie der Teppich am 1. August 2001 durch einen Wurf aus einem Fenster im siebten Stock das Fliegen lernte. An jenem Tag zog der 64-jährige Mann mit seiner Frau aus dem Hochhaus im Tannenbusch aus und hatte einen 78-jährigen Bekannten mitsamt dessen kleinem Lastwagen und 53-jähriger Nachbarin als Helfer engagiert. Und während der betagte Transporterbesitzer den Wagen belud, warf seine Helferin oben im siebten Stock so einiges Sperriges kurzerhand zum Fenster hinaus.

Auch den gefaltet zum Abtransport bereit liegenden fünf mal 1,70 Meter großen und 15 Kilo schweren Teppich. Und sie sah nicht, dass der Besitzer des Teppichs aus der Haustür getreten war und und dort mit einem Nachbarn plauderte. Der Nachbar trat indes zur Seite - und beschrieb später, was er dann sah: "Als ich mich umdrehte, lag plötzlich ein großer grauer Teppich da, wo gerade noch der Herr M. gestanden hatte und dessen Frau schrie."

Als man den Teppich weggezogen habe, habe der 64-Jährige reglos darunter gelegen und aus dem Mund geblutet. Er lag im Koma, als er in die Uniklinik eingeliefert wurde mit Rippenbrüchen, einem Oberschenkelbruch und verrenktem Hals und Nacken. Seit dem Unfall ist er gehbehindert und leidet unter Schmerzen. Will man ihm glauben, so war er mit den Würfen seiner Besitztümer aus dem Fenster keineswegs einverstanden.

Das aber beteuerte die Beklagte, die im Übrigen den fatalen Unfall mit den schweren Folgen zutiefst bedauert, wie sie ans Gericht schrieb. Und so wundert es denn auch nicht, dass sie in einen Vergleich einwilligt: Sie verpflichtet sich, an den 64-Jährigen in Raten insgesamt 2 500 Euro zu zahlen.

Zahlt sie pünktlich, will sich der 64-Jährige mit nur 1 500 Euro zufrieden geben. Kommt sie jedoch mit den Zahlungen in Verzug, muss sie die vollen 2 500 Euro berappen. (AZ: LG Bonn 3 O 528/02)

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