Amtsgericht Rheinbach Restaurant wurde zur Schuldenfalle

RHEINBACH · Da sie die Vollstreckung eines Pfandrechts vereitelt haben soll, musste sich jetzt eine 54-Jährige aus Köln vor dem Rheinbacher Amtsgericht verantworten.

Das Verfahren gegen die aus China stammende Angeklagte, die seit 1992 mit ihrer Familie in Deutschland lebt, wurde jedoch eingestellt, weil der Strafantrag der Gegenpartei nicht in der vorgeschriebenen zwölfwöchigen Frist gestellt worden war.

Die Frau hatte im August gemeinsam mit ihrem Ehemann ein China-Restaurant in Rheinbach eröffnet. Dieses war jedoch so schlecht besucht, dass das Ehepaar schon nach wenigen Wochen die Miete für das 370 Quadratmeter große Lokal nicht mehr zahlen konnte.

Die Rückstände beliefen sich bis Oktober 2010 auf rund 2700 Euro und betrugen am 12. Mai 2011 10.000 Euro, was die fristlose Kündigung des eigentlich auf fünf Jahre geschlossenen Mietvertrages zur Folge hatte.

Am 30. Mai wurde das Restaurant geschlossen. Zum 31. Juli 2011 hatte das Ehepaar bei der Firma, die die Immobilie vermietet hatte, Mietschulden in Höhe von 13 685 Euro. Der Verwalter des Unternehmens, der sich in dem Lokal umgesehen hatte, pfändete Mitte Juni zwei der drei elektrischen Büffettische.

Als er Anfang Juli noch einmal in das ehemalige Restaurant kam, waren die von ihm gepfändeten Stücke jedoch verschwunden. Der 41-jährige Kaufmann für Wohnungsgenossenschaft erinnerte sich, der Angeklagten im Juni deutlich gesagt zu haben, dass diese nicht entfernt werden dürften.

"Ich hatte sehr wohl den Eindruck, dass sie mich gut verstehen konnte, da wir ja auch den Mietvertrag zusammen durchgegangen waren", fügte der Zeuge hinzu. Vor Gericht war die Angeklagte zusammen mit einem Dolmetscher erschienen und hatte erklärt, nicht gut Deutsch zu sprechen.

Der Angeklagten sei am 17. Juni noch ein Einschreiben zugegangen, indem ihr der Sachverhalt erläutert worden sei, ergänzte der 41-Jährige. Den Strafantrag wegen Verstoßes gegen das Vermieterpfandrecht hatten die Anwälte des geschädigten Unternehmens allerdings erst Mitte November gestellt.

Warum dies erst so spät folgte, ließ sich vor Gericht nicht mehr klären. Tatsache ist jedoch, dass es sich dabei um einen Verfahrensfehler gemäß Paragraf 216, Absatz drei, der Strafprozessordnung handelte und die Chinesin für das ihr vorgeworfene Vergehen nicht belangt werden kann.

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