Ärger in der Bonner Altstadt Durchgang als Drogentreff

Bonn · Bewohner der Weiherstraße fühlen sich nicht sicher. Ein Durchgang, der praktisch durch ihre Wohnanlage führt, wird immer mehr von Dealern und Kleinkriminellen genutzt. Doch weil es sch um einen öffentlichen Weg handelt, dürfen sie ihn nicht sperren.

 Hausverwalter Lutz Stephan bereitet der öffentliche Durchgang von der Weiherstraße zur Maxstraße zunehmend Probleme.

Hausverwalter Lutz Stephan bereitet der öffentliche Durchgang von der Weiherstraße zur Maxstraße zunehmend Probleme.

Foto: Martin Wein

Verdreckte Ecken, beschmierte Wände, zerstörte Deckenpanele – es gibt vieles, was die Bewohner der Weiherstraße 14 bis 16 fast tagtäglich hinnehmen müssen. Gleich hinter dem Stadthaus gelegen ist der Gebäudekomplex nicht nur für Bewohner und normale Passanten interessant.

Auch Drogenabhängige, Obdachlose und Gruppen vornehmlich junger Männer mit Migrationshintergrund suchen das Carré seit einiger Zeit regelmäßig in den Abendstunden auf, beobachtet Hausverwalter Lutz E. Stephan: „Vor allem viele der Bewohnerinnen trauen sich abends nicht mehr allein nach Hause. Die Wohnungen verlieren erheblich an Wert.“

Die Wohnanlage hat aus Sicht der 73 Eigentümer einen Schönheitsfehler. Als das Grundstück 1985 bebaut wurde, bestand die Stadt auf einem öffentlichen Durchgang zwischen der Weiher- und der dahinter gelegenen Maxstraße. „Dieser Durchgang gehört nach wie vor der Stadt“, erklärt Stephan. Durch einen überbauten Eingang kommt man auf eine Art Innenhof und kann dann über eine enge Wendeltreppe und einen weiteren Durchgang die Maxstraße erreichen. Der überbaute Durchgang ziehe trotz Leuchtstoffröhren nachts viele unerwünschte Besucher an. „Putz und Metallverkleidungen wurden als Drogenverstecke herausgebrochen“, erzählt Stephan. Schon oft seien Polizei und Ordnungsamt vor Ort gewesen, aber ohne nennenswerte Besserung.

In den letzten Jahren habe sich das Problem verschärft. Nachdem die Stadt die Grünanlagen am Stadthaus auslichten ließ, hätten die Treffpunkte der Straßenszene sich verlagert. „Jetzt haben wir das Problem“, sagt Stephan. Die Gewerbeeinheit in Nachbarschaft zum Durchgang sei deshalb seit einem Jahr unvermietbar und stehe jetzt zum Verkauf.

Videoüberwachung nicht zulässig

Der Hausverwalter hat sich darum seit August wiederholt an die Stadt gewandt, um eine Lösung für das Problem zu finden. Am liebsten würden die Eigentümer den Durchgang auf eigene Kosten mit Toren schließen – wenigstens in den Nachtstunden. Auch ein Ankauf des städtischen Grundstücks sei dabei denkbar, deutet er an. Doch von der Verwaltung sei trotz mündlicher Zusagen keine Reaktion gekommen, geschweige denn ein Lösungsvorschlag. Nun erwägt Stephan juristische Schritte. „Ich bin überzeugt, dass die Kommune ihre Bürger schützen muss“, sagt er.

Die Stadtverwaltung will sich Untätigkeit nicht vorwerfen lassen. „Der Stadtordnungsdienst kontrolliert dort regelmäßig und geht Beschwerden nach, die über die Leitstelle eingehen“, berichtet Isabel Klotz aus dem Presseamt. Im Rahmen der personellen Möglichkeiten werde die betroffene Stelle auch verstärkt kontrolliert. Allerdings sei dies nicht täglich möglich, da nur acht Mitarbeiter für das gesamte Bonner Stadtgebiet zuständig seien. Auch mit der Polizei sei die Problematik besprochen worden. Ein dauerhaftes Betretungsverbot sei im öffentlichen Raum allerdings nicht möglich.

Eine Sperrung wird nach Auskunft aus dem Presseamt noch geprüft. Warum diese Frage in einem halben Jahr nicht zu entscheiden ist, lässt die Verwaltung offen. Sie verweist lediglich auf die Abwägung berechtigter Interessen, „insbesondere die Bedeutung der Wegeverbindung für die Allgemeinheit und die Interessen der betroffenen Eigentümerschaft“.

Es sei ja nicht so, dass sich die Eigentümer nicht selbst um Abhilfe bemüht hätten, so der Hausverwalter weiter. Drei Monate lang hätten sie im Herbst sogar einen privaten Sicherheitsdienst bestellt – mit einigem Erfolg. Die Kosten von 2000 Euro im Monat seien jedoch nicht tragbar. Und eine Videoüberwachung sei wegen des öffentlichen Raumes nicht zulässig.

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