Nach Naujoks Sieg Arbeitsgericht Bonn legt schriftliche Urteilsbegründung vor

BONN · Jetzt ist es wohl nur noch eine Frage der Zeit, wann sich der ehemalige städtische Gebäudemanager Friedhelm Naujoks und Oberbürgermeister Jürgen Nimptsch das nächste Mal vor Gericht wiedersehen. Seit einigen Tagen liegt der Stadt Bonn die schriftliche Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts Bonn vor, wo Naujoks Anfang Juni den von ihm initiierten Kündigungsschutzprozess in erster Instanz gewonnen hatte.

Nimptsch hatte Naujoks im Januar dieses Jahres fristlos und im April nochmals ordentlich gekündigt. Ende 2011 hatte das städtische Rechnungsprüfungsamt in einem Prüfbericht "eine Reihe von Verstößen" beim von Naujoks empfohlenen Kauf und Einbau der als gesundheitsschädlich geltenden und nicht zugelassenen Legionellenanlagen festgestellt.

In der Urteilsbegründung der sechsten Kammer des Arbeitsgerichts heißt es nun unter anderem, bei der außerordentlichen Kündigung sei die Frist nicht gewahrt worden. Die Vorwürfe gegen den Kläger seien schon weit vor Fristbeginn bekannt gewesen. Außerdem hat die Stadt Bonn nach Auffassung der Kammer das Recht auf eine ordentliche Kündigung verwirkt, weil sie in Kenntnis eines Kündigungsgrundes längere Zeit untätig geblieben sei. Dadurch habe sie bei Naujoks das berechtigte Vertrauen erweckt, die Kündigung werde unterbleiben. Zudem habe die Stadt ihre Gründe für eine Kündigung nicht hinreichend dargelegt.

Der Rat hat bereits in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause auf Antrag von CDU und Grünen beschlossen, die Verwaltung soll nun auf der Grundlage der Urteilsbegründung die Berufung vor dem Landesarbeitsgerichts vorbereiten.

Gegen Naujoks, der mit einem Jahressalär von 175.000 Euro zu den bestbezahlten Mitarbeitern Nimptschs gehört, ermittelt in dieser Sache bereits seit mehreren Jahren die Staatsanwaltschaft; seit 2009 hat sie ihn auch wegen des WCCB-Bauskandals im Visier.

Im Februar stellte sie die Ermittlungen wegen der Vorwürfe zu den Legionellen-Anlagen zunächst ein. Grund: Es liege zwar ein Verstoß gegen die Trinkwasserverordnung vor. Doch der sei nicht strafbar, weil Schulen nicht öffentlich seien. Kurz vor Beginn der Verhandlung im Arbeitsgericht dann der Sinneswandel: Die Ermittlungen wurden wieder aufgenommen. Die Staatsanwaltschaft legt den Paragrafen 24 der Trinkwasserverordnung nun so aus, dass Schulen doch unter den öffentlichen Schutzschirm gehörten. Die Stadt erfuhr davon erst nach dem Arbeitsrechtsstreit. Zur Urteilsbegründung will sie sich nächste Woche äußern.

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