Die Beleidigung „Bullen“ kostet Angeklagten 1000 Euro Rheinbacher Strafgericht verurteilt 61-jährigen Meckenheimer

RHEINBACH · Die Begriff „Bulle“ als solcher ist zwar nicht mehr beleidigend, aber im Kontext mit dem Zusatz „die ganz schnell den Schwanz einziehen" sehr wohl ehrverletzend. Das musst nun ein Meckenheimer vor Gericht erfahren, das wegen Beleidigung eine Geldstrafe verhängte.

 Das Amtsgericht in Rheinbach.

Das Amtsgericht in Rheinbach.

Foto: Wolfgang Henry

Ist es eine Beleidigung, Polizisten als „Bullen“ zu bezeichnen oder ist der Begriff inzwischen als Synonym in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen und folglich keine Beleidigung mehr? Für einen 61-jährigen Meckenheimer war es eindeutig keine Beleidigung, als er in einer Online-Strafanzeige gegen Polizeibeamte diese als „Bullen“ bezeichnet hatte, die in bestimmten Situationen „ganz schnell den Schwanz einziehen“ würden.

In der Verhandlung vor dem Rheinbacher Amtsgericht wegen Beleidigung waren sich Staatsanwalt und Strafrichter allerdings einig: Polizeibeamte als „Bullen“ zu bezeichnen ist dann eine ehrverletzende Beleidigung, wenn es in entsprechendem Kontext steht. Und das sei mit „ganz schnell den Schwanz einziehen“ eindeutig der Fall. Der Angeklagte hielt dem eine Reihe von Fernseh-Sendungen entgegen mit Titeln wie „Der Bulle von Tölz“ sowie Urteile, die den Begriff als nicht beleidigend, sondern als umgangssprachliches Synonym gewertet hatten. „Es war nicht meine Absicht zu beleidigen, sondern das Handeln der Personen zu kritisieren.“ 

Die Polizisten hätten bei einem Einsatz im Mai in einem Lebensmittelmarkt in Troisdorf, zu dem sie gerufen wurden, weil Kunden der Maskenpflicht nicht nachgekommen waren, selbst keine Masken getragen und auch den Abstand nicht eingehalten. Das überzeugte das Strafgericht nicht. Der Begriff „Bulle“ als solcher gelte zwar nicht mehr als Beleidigung, sei aber in diesem Fall eindeutig ehrverletzend. So wurde der 61-Jährige wegen Beleidigung zu 20 Tagessätzen à 50 Euro verurteilt.

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