Landgericht in Bonn 61-Jähriger nach Unfall mit betrunkenem „Bären“ verurteilt

Bonn/Siegburg · Nach einem Unfall mit einem betrunkenen Karnevalisten in einem Braunbären-Kostüm wurde am Montag ein 61-Jähriger vor dem Bonner Landgericht verurteilt. Der angefahrene Karnevalist lag fast zwei Monate im Koma und muss bis heute von seinen Eltern betreut werden.

 Der Zusammenstoß mit dem „Bären“ ereignete sich am Rosenmontag auf der B 484 in Lohmar.

Der Zusammenstoß mit dem „Bären“ ereignete sich am Rosenmontag auf der B 484 in Lohmar.

Foto: RheinlandNews

Im Norden von Siegburg führt die Bundesstraße 484 durch ein dichtes Waldstück. Mit einem querenden Bären hatte ein 61-jähriger Autofahrer aus Rösrath dennoch nicht gerechnet. In der Nacht nach Rosenmontag war er mit seinem silbernen Kleinwagen aber trotzdem mit einem solchen kollidiert; es handelte sich allerdings nicht um einen echten Vierbeiner, sondern um einen als Meister Petz kostümierten Karnevalisten auf dem Heimweg. Und für diesen hatte der Unfall gravierende Folgen: Das Opfer, ein 20-jähriger junger Mann, erlitt bei dem Zusammenprall schwerste Hirn- und Kopfverletzungen.

Weil der Unglücksfahrer auf der unbeleuchteten, nassen Straße nicht achtsam genug unterwegs gewesen sei, hatte das Unfallopfer ihn und seine Haftpflichtversicherung vor dem Bonner Landgericht auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagt. Die 7. Zivilkammer gab dem Karnevalisten nun in seiner Entscheidung Recht und sprach ihm 6000 Euro zu. Allerdings muss sich der Verletzte, der in der Nacht sturzbetrunken unterwegs war, den überwiegenden Teil der Schuld selber zuschreiben lassen. Davon, dass er den Unfall zur Hälfte mitverschuldet hatte, weil er mit 1,7 Promille stark alkoholisiert unterwegs war, waren auch er selbst ausgegangen. Dennoch hätte der Beklagte nur so schnell fahren dürfen, dass er jederzeit noch hätte bremsen können, hatten die Eltern des Schwerverletzten argumentiert, die ihren Sohn in der Verhandlung vertraten. Damit habe er die Pflicht, auf Sicht zu fahren, verletzt und in der Karnevalszeit müsse man eben auch mit Jecken am Straßenrand rechnen.

Letzteres sah der Vorsitzende Richter genauso: „Das Sichtfahrgebot gilt auch gegenüber einem bei Dunkelheit auf der rechten Fahrbahnseite laufenden volltrunkenen Fußgänger“, so der Richter. Allerdings war die Kammer überzeugt, dass der Mann im Bärenkostüm eine weit überwiegende Mitschuld trage, nämlich drei Viertel. Das bedeute jedoch nicht, dass der Beklagte komplett aus der Haftung fiele. Auch nicht, wenn er wie im vorliegenden Fall die erlaubte Geschwindigkeit von 70 Stundenkilometern nicht überschritten hatte. Es sei nicht auszuschließen, dass der Fahrer vor dem Unfall einen Moment unaufmerksam gewesen war.

Der 61-Jährige konnte nämlich nicht schlüssig darlegen, dass der Unfall unvermeidbar gewesen wäre. So habe er keinerlei Erinnerung, woher der kostümierte Karnevalist gekommen war. Auch, ob er zum Zeitpunkt des Unfalls mit Abblend- oder Fernlicht unterwegs war, wusste der Fahrer nicht mehr zu sagen. Der genaue Unfallhergang blieb folglich unklar und aufgrund der allgemeinen Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht, haftet der Fahrer mit 25 Prozent.

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